Allgemeine Geschäftsbedingungen der WellNetIQ GmbH
ABSCHNITT 1 - WellNetIQ UND SEINE VERTRETER
1.1. Willkommen bei WellNetIQ
1.1.1 Die WellNetIQ GmbH, Customer Service, ABC-Straße 10, 20354 Hamburg, Deutschland, vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr. Tilman Spangenberg (künftig: WellNetIQ) ist ein Direktvertriebsunternehmen, das seine Produkte über unabhängige Geschäftspartner vertreibt. Es ist wichtig zu verstehen, dass der Erfolg jedes Geschäftspartners von der Integrität der Männer und Frauen abhängt, die die WellNetIQ Produkte und Dienstleistungen vermarkten. Die Vereinbarung (wie unten definiert) wird getroffen, um die Beziehung zwischen WellNetIQ und seinen unabhängigen Geschäftspartnern, zwischen den Geschäftspartnern und ihren Kunden und zwischen den Geschäftspartnern klar zu definieren.
1.1.2 Die Parteien.
WellNetIQ ist das Unternehmen, auf das in dem vom Geschäftspartner unterzeichneten Antrag und der Vereinbarung Bezug genommen wird. In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird das Unternehmen als "WellNetIQ" oder "Unternehmen" bezeichnet und der Geschäftspartner, der die Vereinbarung unterzeichnet, wird als "Geschäftspartner" bezeichnet.
1.1.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden zusammen mit dem WellNetIQ Ambassadorantrag und -vertrag (der " Geschäftspartnervertrag") und dem Vertriebsvergütungsplan (hier zusammenfassend als "Vertrag" bezeichnet), wie sie jetzt bestehen oder später geändert werden können, die vollständige und verbindliche Vereinbarung und das Verständnis zwischen unabhängigen und selbständigen Vertragspartnern, bzw. WellNetIQ Geschäftspartnern, und WellNetIQ und bilden die Grundlage einer kooperativen, fairen und erfolgreichen Geschäftsbeziehung. Mit dem Absenden des Antrages auf Abschluss des Geschäftspartnervertrages an WellNetIQ erklärt der Geschäftspartner gleichzeitig, dass er/sie den WellNetIQ-Vertriebsvergütungsplan zur Kenntnis genommen hat und diesen als Vertragsbestandteil anerkennt.
1.2. Verhaltenskodex für Geschäftspartner
1.2.1 Ich werde mich als Geschäftspartner ehrlich und fair verhalten.
1.2.2 Um den bestmöglichen Erfolg zu erzielen, sollte ich mich aktiv um den Aufbau und die Pflege eines Kundenstamms im Einzelhandel bemühen; dies ist jedoch keine vertragliche Verpflichtung.
1.2.3 Ich werde mein Geschäft in einer Weise betreiben, die meinen Ruf und den positiven Ruf von WellNetIQ fördert.
1.2.4 Ich werde höflich und respektvoll gegenüber jeder Person sein, mit der ich im Laufe meiner unabhängigen WellNetIQ-Tätigkeit in Kontakt komme, und werde persönlichen oder telefonischen Kontakt mit potenziellen Bewerbern und Kunden nur in angemessener Weise und zu angemessenen Zeiten aufnehmen, um Aufdringlichkeit zu vermeiden. Wenn ich eine Verkaufspräsentation durchführe, werde ich diese auf Wunsch des Empfängers sofort beenden.
1.2.5 Um den bestmöglichen Erfolg zu erzielen, sollte ich meine Führungsaufgaben als Sponsor wahrnehmen, wozu auch die Schulung, Unterstützung und Kommunikation mit den Geschäftspartnern in meiner Organisation gehört, auch wenn dies keine vertragliche Verpflichtung ist.
1.2.6 Ich werde keinen WellNetIQ- Geschäftspartner direkt oder indirekt für ein anderes Network-Marketing-Unternehmen oder ein anderes Direktvertriebsunternehmen sponsern oder versuchen, einen solchen zu sponsern oder zu versuchen einen solchen abzuwerben.
1.2.7 Ich werde mich nicht an betrügerischen oder illegalen Praktiken beteiligen und werde die WellNetIQ Produkte oder den WellNetIQ Verkaufsvergütungsplan nicht falsch darstellen oder irreführend bewerben.
1.2.8 Ich erkenne an, daß sogar meine persönliche Erfahrung und der Nutzen, der von den WellNetIQ Produkten empfangen wird, als ungesetzliche "Verlängerung der Gesundheits- oder anderer kommerzieller Claims" gedeutet werden kann.
1.2.9 Mir ist bekannt und ich erkläre mich damit einverstanden, dass ich für alle finanziellen und/oder rechtlichen Verpflichtungen, die ich im Rahmen meiner Tätigkeit als Geschäftspartner eingehe, allein verantwortlich bin und alle Ansprüche und Pflichten, die von einem Geschäftspartner verlangt werden, erfüllen werde.
1.3. Laufzeit
1.3.1 Begriff.
Die Laufzeit dieser Vereinbarung beträgt ein Jahr. Wenn der Geschäftspartner es versäumt, seine Vereinbarung jährlich zu erneuern, oder wenn diese aus irgendeinem Grund gekündigt oder beendet wird, verliert der Geschäftspartner dauerhaft alle Rechte als Geschäftspartner. Der Geschäftspartner ist dann nicht berechtigt, Produkte und Dienstleistungen zu verkaufen, noch ist er/sie berechtigt, Provisionen, Boni oder andere Vorteile zu erhalten, die sich aus den Aktivitäten seiner/ihrer ehemaligen Downline-Verkaufsorganisation ergeben.
1.3.2 Laufzeitverlängerung
Geschäftspartner müssen jährlich bestätigen, dass sie an die Bedingungen der Vereinbarung gebunden sind und werden über ihr WellNetIQ Back Office dazu aufgefordert. Darüber hinaus können Geschäftspartner jedes Jahr die einjährige Laufzeit der Vereinbarung verlängern, indem sie eine jährliche, nicht vorgesehene Servicegebühr (siehe mehr in 1.4.) am oder vor dem Jahrestag der Vereinbarung zahlen. Mit dem automatischen Verlängerungsprogramm von WellNetIQ kann die Verlängerungsgebühr durch Entscheidung des Unternehmens und durch Erfüllung der vom Unternehmen über seine Kommunikationskanäle mitgeteilten Bedingungen erlassen werden. Wird die Verlängerungsgebühr verlangt, aber nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Ablauf der aktuellen Vertragslaufzeit bezahlt, wird der Vertrag gekündigt. Die Servicegebühr ist unabhängig vom Grund weder vollständig noch anteilig erstattbar.
1.3.3 Kündigung und Widerruf
Nach der Beantragung bei WellNetIQ als Unternehmer registriert zu werden, besteht ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Der Widerruf muss schriftlich erfolgen und innerhalb von 14 Tagen nach Unterzeichnung an die Postanschrift der WellNetIQ GmbH, wie unter 1.1 beschrieben, oder per E-Mail an [email protected] gesendet werden.
Nach deinem Widerruf kannst du alle ungeöffneten, kostenpflichtigen Waren, die du als Vertriebspartner erhalten hast, an WellNetIQ zurücksenden, die gemäß den Rückgabebedingungen erstattet werden. Die Rücksendung hat auf Kosten und Gefahr des Geschäftspartners zu erfolgen. Nach Eingang der zurückgesandten Ware und Prüfung derselben auf Mangelfreiheit, Verschluß und Wiederverkäuflichkeit wird der Kaufpreis zu 100% erstattet.
1.4. Geschäftspartnerrechte / Nutzungsrecht des Back Office und der replizierten Website
1.4.1 Sobald die Vereinbarung eines Geschäftspartners von WellNetIQ akzeptiert worden ist, sind u.a. die nachfolgenden Vorteile der Geschäftspartnervereinbarung für ihn oder sie verfügbar, solange die Geschäftspartnerschaft besteht: WellNetIQ-Produkte in Übereinstimmung mit der Vereinbarung zu verkaufen; am Verkaufsvergütungsplan teilzunehmen und, falls berechtigt, Provisionen und Vorteile zu erhalten; andere Geschäftspartner zu sponsern; regelmäßige WellNetIQ-Literatur und andere WellNetIQ-Kommunikationen zu erhalten; an von WellNetIQ gesponserten Support-, Service-, Schulungs-, Motivations- und Anerkennungsfunktionen teilzunehmen (gegen Zahlung entsprechender Gebühren, falls zutreffend); und an von WellNetIQ gesponserten Werbe- und Anreizwettbewerben und -programmen teilzunehmen.
1.4.2 Darüber hinaus erwirbt der Geschäftspartner das Recht, das WellNetIQ Backoffice und die Replicated Website gegen eine jährliche Servicegebühr zu nutzen. Die jährliche Servicegebühr ist sowohl für die Nutzung, als auch für die Wartung, Verwaltung, Betreuung, Pflege, Updates und Upgrades des Backoffice und der Replizierten Website zu entrichten. Das Nutzungsrecht an dem dem Geschäftspartner zur Verfügung gestellten Backoffice und der Replikat-Website ist ein einfaches (nicht ausschließliches), nicht übertragbares Nutzungsrecht, das sich auf das jeweilige Backoffice und die jeweilige Replikat-Website bezieht; der Vertriebspartner ist nicht berechtigt, das Backoffice oder die Replikat-Website zu verändern, zu bearbeiten oder anderweitig umzugestalten, er ist auch nicht berechtigt, Unterlizenzen zu vergeben.
1.5. Unabhängiger Auftragnehmer
Ein Geschäftspartner ist ein unabhängiger Auftragnehmer und kein Angestellter, Vertreter oder Franchisenehmer von WellNetIQ. Es gibt keine Verpflichtungen zur Annahme von Verkaufszielen oder andere Aktivitätsverpflichtungen. Mit Ausnahme der vertraglichen Verpflichtungen unterliegt der Vertriebspartner keinerlei Weisungen von WellNetIQ und trägt das volle unternehmerische Risiko seiner Geschäftstätigkeit, einschließlich aller Kosten, die sich aus dem Betrieb seines Unternehmens ergeben.
Als selbständiger Unternehmer ist der Vertriebspartner für die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, einschließlich der steuer- und sozialrechtlichen Anforderungen (z.B. Einholung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Anmeldung seiner Mitarbeiter bei der Sozialversicherung sowie ggf. Einholung einer Gewerbeerlaubnis) verantwortlich. In diesem Zusammenhang sichert der Vertriebspartner zu, sämtliche Provisionseinnahmen, die er im Rahmen seiner Tätigkeit für WellNetIQ erzielt, an seinem Wohnsitz ordnungsgemäß zu versteuern. WellNetIQ behält sich das Recht vor, von der vereinbarten Provision den entsprechenden Betrag für Steuern und Abgaben abzuziehen bzw. Schadensersatz oder Aufwendungsersatz wegen Verletzung der vorgenannten Voraussetzungen zu verlangen, es sei denn, der Vertriebspartner hat den Schaden oder die Aufwendungen nicht zu vertreten. Für den Vertriebspartner werden von WellNetIQ keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt.
1.6. Geschäftsgebaren
Jeder Geschäftspartner wird alle seine/ihre geschäftlichen Aktivitäten in einer professionellen und ethischen Weise durchführen, die den Ruf des Geschäftspartners und den positiven Ruf von WellNetIQ schützt und verbessern wird. Geschäftspartner dürfen sich nicht auf ein Verhalten einlassen, das WellNetIQ oder einen anderen Geschäftspartner in ein schlechtes Licht rückt oder verunglimpft.
1.7. Kein Kauf erforderlich
Der Kauf von Produkten ist, abgesehen vom Kauf einer Einschreibe-Produktbestellung, nicht erforderlich, um Geschäftspartner zu werden oder am Verkaufsvergütungsplan teilzunehmen.
ABSCHNITT 2 - WELLNetIQ AMBASSADOR WERDEN
2.1. Einschreibung
2.1.1 Bedingungen für die Beantragung
Um ein WellNetIQ Geschäftspartner zu werden, muss der Antragsteller (i) mindestens 18 Jahre alt sein (oder das Mindestalter, das in dem Land, in dem er sich einschreibt, erforderlich ist), wenn es sich um eine natürliche Person handelt, oder ordnungsgemäß registriert und in gutem Ansehen in der Gerichtsbarkeit, in der er registriert ist, um Geschäfte zu machen, wenn es sich um eine juristische Person handelt; (ii) anderweitig autorisiert sein, sich im Land des Wohnsitzes im Direktverkauf zu engagieren; (iii) eine wahrheitsgemäß ausgefüllte Geschäftspartnervereinbarung einreichen, die von der Gesellschaft akzeptiert wird; und (iv) eine Produktbestellung platzieren und sich einschreiben, sofern dies nicht gesetzlich verboten ist. Um in den Genuss aller Vorteile des Vertriebsvergütungsplans zu kommen, muss der Geschäftspartner außerdem monatlich 150 PV (PV gem. Vergütungsplan ) durch Kundenverkäufe und persönliche Einkäufe generieren. Das Erfordernis der Mindestaktivität kann nach dem Ermessen des Unternehmens aufgehoben werden.
2.1.2 Beantragung
Durch den Abschluss der Geschäftspartnervereinbarung und deren Einreichung bei WellNetIQ, beantragt der Geschäftspartner, ein unabhängiger Geschäftspartner von WellNetIQ zu werden. Der Antrag wird angenommen, vorbehaltlich der Rechte in Abschnitt 2.1.3, und wenn der Antragsteller ansonsten den Anforderungen des Geschäftspartnerantrags entspricht. Nach Annahme wird WellNetIQ eine Geschäftspartnerschaft einrichten.
2.1.3 Elektronische Beantragung
2.1.3.1 Unterschrift und Einverständnis
Als Teil deiner Beziehung zu WellNetIQ möchten wir sicherstellen, dass du über alle Informationen verfügst, die du benötigst, um deine Geschäftspartnerschaft über dein elektronisches oder virtuelles Backoffice effektiv zu verwalten. Wir benötigen deine vorherige Zustimmung, um die Informationen elektronisch bereitzustellen. Du hast diese Zustimmung erteilt, als du dich elektronisch angemeldet hast. Du hast auch zugestimmt, dass wir in unserer Geschäftsbeziehung mit dir elektronische Aufzeichnungen und Unterschriften verwenden dürfen. Bevor du dich also anmeldest, musst du die nachstehenden Bedingungen lesen und ihnen zustimmen.
2.1.3.2 Geschäftspartnervereinbarung und elektronische Aufzeichnung.
Die gesamte Vereinbarung zwischen dir und uns wird in einer "Elektronischen Akte", wie hier beschrieben, dokumentiert. Bevor du den Antrag elektronisch an WellNetIQ sendest, bestätige, dass du mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem Vergütungsplan einverstanden bist, die Teil des Vertrags sind. Diese Dokumente bilden die "Geschäftspartnervereinbarung" und wurden dir bei der Anmeldung zur Verfügung gestellt.
2.1.3.3 Formulare und Vorgänge
Während deiner Tätigkeit als Geschäftspartner werden Produktbestellungen und Dienstleistungen in elektronischer Form erfolgen. Neben der Geschäftspartnervereinbarung können auch Formulare, die du unterschreibst, und Mitteilungen, die wir dir schicken, in elektronischer Form vorliegen. Sie alle sind Teil der elektronischen Akte. Wir können auch elektronische Unterschriften verwenden und diese von dir als Teil unserer Transaktionen mit dir einholen.
2.1.3.4 Lieferung
Elektronische Aufzeichnungen können in verschiedenen Formaten über unterschiedliche digitale Kanäle übermittelt werden. Zu den gängigen digitalen Kanälen gehören u. a. E-Mail, SMS, FTP, SFTP und Cloud-basierter Dateispeicher. Der Zugriff auf elektronische Aufzeichnungen kann über dein virtuelles Backoffice erfolgen.
2.1.3.5 Ausrüstung und Software
Für den Zugriff auf elektronische Unterlagen benötigst du die folgende Hardware und Software: Einen Personal Computer ("PC") mit Modem, WiFi oder einem anderen Gerät für den Internetzugang; eine aktuelle funktionsfähige Internet-Browser-Software (z. B. Microsoft Edge, Internet Explorer, Chrome) und Adobe Acrobat Reader. Sollte es jemals zu einer Änderung der Ausrüstung oder Software kommen, die für den Zugriff auf die Bedingungen der Vereinbarung erforderlich ist, wird WellNetIQ dich darüber informieren und dir eine Liste der erforderlichen Ausrüstung und Software zur Verfügung stellen. In einem solchen Fall kannst du deine Zustimmung zurückziehen.
2.1.3.6 Rücknahme der Zustimmung
Du kannst deine Zustimmung zur Verwendung elektronischer Aufzeichnungen jederzeit widerrufen. Solltest du dies jedoch tun, wird die Geschäftspartnervereinbarung automatisch gekündigt. Um deine Zustimmung zu widerrufen (und damit die Geschäftspartnervereinbarung zu beenden) oder deine persönlichen Daten zu aktualisieren, kannst du dies online unter http://www. wellnetiq.com tun oder eine schriftliche Mitteilung an WellNetIQ GmbH, Customer Service, ABC-Straße 10, 20354 Hamburg, Deutschland, senden.
2.1.4 Recht auf Ablehnung
WellNetIQ nimmt jährliche Geschäftspartner-Verlängerungsanträge in der Regel zeitnah an. In Einzelfällen kann es jedoch bis zu 14 Tage dauern, bis eine Entscheidung über die Annahme des Vertrages getroffen werden kann, z.B. aufgrund der notwendigen Überprüfung der Vertragssituation oder der Überprüfung der Zahlung der jährlichen Servicegebühr. WellNetIQ behält sich in jedem Fall das Recht vor, Bewerbungen von Geschäftspartnern nach eigenem Ermessen aus wichtigen Gründen abzulehnen. Wichtige Gründe sind u.a. aber nicht ausschließlich vorsätzlich gefälschten Angaben, drohende oder bestehende Insolvenz. WellNetIQ behält sich die Geltendmachung von zukünftigen Schadensersatzansprüchen in diesem Fall neben der fristlosen Kündigung ausdrücklich vor.
2.1.5 Bekanntgabe von Änderungen
Der Geschäftspartner ist dafür verantwortlich, das Unternehmen über alle Änderungen zu informieren, die sich auf die Richtigkeit seines Geschäftspartnerantrags und alle nachfolgenden Informationen zu den Kontodaten der Geschäftspartnerschaft auswirken.
2.1.6 Virtueller Ordner mit Dokumenten
Eine virtuelle Mappe mit Unterlagen, einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Vergütungsplans, wird jedem Geschäftspartner bei der Anmeldung ausgehändigt. Soweit gesetzlich vorgeschrieben, ist ein gedrucktes Exemplar erhältlich.
2.1.7 Aussichten
Wenn ein Geschäftspartner einem Interessenten die Kosten für die Teilnahme an einer WellNetIQ-Veranstaltung bezahlt oder erstattet, oder wenn der Geschäftspartner mit dem Interessenten an einer WellNetIQ-Veranstaltung teilnimmt, wird WellNetIQ diesen Geschäftspartner als Sponsor anerkennen, wenn der Interessent innerhalb von 10 Tagen nach der Veranstaltung einen Antrag als Geschäftspartner einreicht. Danach kann sich der Interessent bei einem Sponsor seiner Wahl einschreiben.
Der Geschäftspartner, dessen Interessent seinen Geschäftspartnerantrag eingereicht hat, muss WellNetIQ innerhalb von 10 Tagen nach der Veranstaltungsteilnahme und/oder der Kostenerstattung über diese Beziehung informieren. Sollte der Geschäftspartner es versäumen, das Unternehmen rechtzeitig zu informieren, wird WellNetIQ den persönlichen Sponsor, der im Geschäftspartnerantrag aufgeführt ist, als den persönlichen Anmelder anerkennen.
2.1.8 Passwörter.
Nach der Anmeldung ist der neue Geschäftspartner dafür verantwortlich, seine persönlichen Daten und sein Konto zu schützen, insbesondere indem er sein Passwort und/oder seine Anmeldedaten nicht weitergibt.
2.2. Nutznießendes Interesse
Ein Geschäftspartner kann ein wirtschaftliches Interesse an nur über eine Geschäftspartnerschaft haben. "Wirtschaftliches Interesse" bedeutet das Recht zu leiten, zu kontrollieren, zu besitzen, oder Begünstigter einer Beteiligung, Leitung oder Kontrolle einer anderen Person in seiner Organisation zu sein.
2.2.2 Gleicher Haushalt.
Ein Paar, egal ob verheiratet, Lebenspartner oder ähnliches, kann nur mit einer Geschäftspartnerschaft von Belohnungen und Auszeichnungen profitieren, die in der Vereinbarung und/oder in speziellen Programmen, die in den WellNetIQ-Kommunikationskanälen veröffentlicht werden, als „für zwei Personen“ ausgelobt werden. Die Handlungen jeder Person des Paares und jeder anderen Person, die ein wirtschaftliches Interesse an der Geschäftspartnerschaft hat, sind der Geschäftspartnerschaft zuzurechnen.
2.3. Verheiratete Paare
2.3.1 Ehemänner, Ehefrauen oder eingetragene Paare (zusammen "Ehepartner"), die Geschäftspartner werden möchten, werden ermutigt, einen einzigen Geschäftspartnerantrag und eine einzige Geschäftspartnervereinbarung einzureichen. Keiner der beiden darf ein wirtschaftliches Interesse an einer anderen Geschäftspartnerschaft haben (siehe 2.2). Wenn zwei Anträge und Vereinbarungen eingereicht werden, wird das Handeln eines Ehepartners dem unter seinem Namen unterzeichneten Geschäftspartnerantrag und der Vereinbarung zugerechnet, und er/sie tritt dann unter dem Namen des anderen Ehepartners von seinem/ihrem wirtschaftlichen Interesse an dem Antrag und der Vereinbarung zurück.
2.4. Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und Treuhandgesellschaften
2.4.1 Unternehmen als Geschäftspartner
Unternehmen, die als Kapitalgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Personengesellschaften und/oder Trusts gegründet wurden, können sich als Geschäftspartner bewerben, sofern dies nicht gesetzlich verboten ist. Diese Antragsteller müssen den Antrag und die Vereinbarung für Geschäftspartner ausfüllen und einreichen, zusammen mit Kopien der Gründungsurkunde, der Satzung, des Gesellschaftsvertrags, der Treuhandurkunde oder anderer Gründungsdokumente, die in dem Land, in dem du geschäftlich tätig bist, eingereicht wurden.
2.4.2 Offenlegung von Auftraggebern
Um die Einhaltung der Geschäftspartnervereinbarung zu gewährleisten, müssen die Geschäftspartner eine vollständige Liste aller Leitenden, einschließlich der Direktoren, leitenden Angestellten und Aktionäre des Unternehmens, offenlegen. Gesellschaften mit beschränkter Haftung müssen eine vollständige Liste aller Mitglieder, leitenden Angestellten und Manager offenlegen. Partnerschaften müssen alle Komplementäre und Kommanditisten offenlegen. Trusts müssen den/die Treuhänder und den/die Begünstigten angeben. Diese Informationen können an WellNetIQ gefaxt oder gemailt werden und müssen vom Geschäftspartner aktualisiert werden. Der Geschäftspartner muss WellNetIQ auch einen Nachweis über die erforderliche Geschäfts- oder Umsatzsteuer- oder Steuernummer vorlegen und nachweisen, dass das Unternehmen in gutem Zustand ist. Wenn ein Aktionär, Partner, Mitglied oder Manager eines Geschäftspartners selbst eine juristische Person ist, sind die oben für die juristische Person geforderten Informationen auch für diesen Aktionär, Partner, Mitglied oder Manager erforderlich. Änderungen der vorgenannten Anforderungen (z. B. einer Aktionärsschaft, Partnerschaft oder Mitgliedschaft) sind nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von WellNetIQ zulässig, die im alleinigen Ermessen von WellNetIQ liegt.
2.4.3 Haftung
Aktionäre, Mitglieder, Partner, Direktoren, Manager, Angestellte, Vertreter, Begünstigte, Treuhänder und diejenigen, die die juristische Person fördern (gemeinsam die "Auftraggeber"), stimmen zu, persönlich gegenüber WellNetIQ haftbar zu bleiben und durch die Vereinbarung gebunden zu sein.
2.4.4 Angenommener Name
Ein ausgefülltes "Operating Under a Business Name"- oder DBA-Formular (Doing Business As) muss bei WellNetIQ eingereicht werden. In jeder Geschäftspartnerposition, an der mehr als eine Einzelperson beteiligt ist, sei es als Unternehmen, Partnerschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Treuhandgesellschaft, wirken sich die Handlungen eines Teilnehmers auf die Geschäftspartnerschaft als Ganzes aus. Wird festgestellt, dass ein Teilnehmer gegen die Bedingungen der Vereinbarung verstoßen hat, so wird die Geschäftspartnerschaft als Ganzes als Verstoß betrachtet.
2.5. Korrekter Name und ID-Nummer
Eine natürliche oder juristische Person darf sich nicht unter einem fiktiven oder angenommenen Namen um eine Geschäftspartnerschaft bewerben oder die Identität einer anderen natürlichen oder juristischen Person verwenden, die nicht mit der Geschäftspartnerschaft in Verbindung gebracht wird. Niemand darf eine Steuer- oder andere staatliche ID-Nummer angeben, die nicht der Hauptperson oder -Einrichtung der Geschäftspartnerschaft zugewiesen wurde. Außerdem muss der Geschäftspartner bei der Einschreibung einen offiziell ausgestellten Ausweis vorlegen, aus dem hervorgeht, dass er im Land der Registrierung wohnhaft ist.
2.6. Steueridentifikationsnummer
Bei der Einschreibung oder auf Anfrage von WellNetIQ soll ein Geschäftspartner, falls gesetzlich zulässig, seine/ihre von den Behörden offziell ausgestellte ID-Nummer und/oder Steuernummer und eine Kopie davon angeben. Bei der Anmeldung teilt WellNetIQ dem Geschäftspartner eine eindeutige Geschäftspartner-Identifikationsnummer mit, die zur Identifizierung seiner Geschäftspartnerschaft verwendet wird.
2.7. Korrekturen und Änderungen des Sponsors/Platzes
2.7.1 Korrekturen.
Innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen nach der Einschreibung kann eine Änderung der Platzierung oder eine Korrektur des Sponsors beantragt werden.
2.7.1.1 Diese Richtlinie dient ausschließlich der Korrektur von Fehlern, die bei der Einschreibung gemacht wurden, und wird nicht verwendet, wenn der Geschäftspartner aus anderen Gründen einen anderen Sponsor wünscht. Korrekturen können über den WellNetIQ-Kundendienst beantragt werden und müssen eine Erklärung für den Antrag enthalten.
2.7.1.2 Für die erste Korrektur, die innerhalb der ursprünglichen Frist von vierzehn (14) Tagen beantragt wird, wird keine Gebühr erhoben.
2.7.2 Änderungen.
WellNetIQ rät von Sponsor- und Platzierungsänderungen ab. Nach dem anfänglichen Zeitraum von vierzehn (14) Tagen, der die maximale Dauer darstellt in der ein Geschäftspartner nicht zugeordnet wurde, kann WellNetIQ jedoch nach eigenem Ermessen Anträge auf eine Änderung der Platzierung oder des Sponsors bewilligen, mit zusätzlichen Bedingungen und Einschränkungen, die von WellNetIQ verlangt werden können. Die Geschäftspartner verzichten auf alle Ansprüche gegen das Unternehmen, die sich aus der Entscheidung über einen solchen Antrag ergeben oder damit zusammenhängen.
2.7.2.1 Änderungen des Sponsors werden nicht außerhalb der Upline oder der Enrollment Tree Organisation des Sponsors vorgenommen. Solche Änderungen bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Sponsors und der ersten beiden Upline-Sponsoren, sowie aller Upline-Rubin-, -Saphir-, -Smaragd-, -Diamant- und -Krone-Geschäftspartner, die im Rang qualifiziert und innerhalb der letzten 6 Monate vor dem Antrag aktiv waren, sowie der schriftlichen Genehmigung aller Upline-Geschäftspartner, die das Unternehmen für relevant hält. Alle Anträge müssen bei der Compliance-Abteilung eingereicht und von dieser genehmigt werden, wobei die Genehmigung im alleinigen Ermessen des Unternehmens liegt.
2.7.2.2 Wird eine Änderung der Platzierung oder des Sponsorings genehmigt, muss der Geschäftspartner eine Änderungsgebühr entrichten (siehe Gebührenordnung in Anhang A).
2.8. Hinzufügen und Entfernen von Mit-Antragsstellern nach der Einschreibung
2.8.1 Verfahren
Anträge auf Aufnahme eines Mitantragstellers in eine Geschäftspartnerschaft müssen bei der örtlichen Kundendienstabteilung gestellt werden. Dem Antrag wird nicht stattgegeben, wenn der Mitantragsteller ein wirtschaftliches Interesse an einer anderen Geschäftspartnerschaft hat oder der Wartepflicht gemäß Abschnitt 2.10 unterliegt. Nach der Genehmigung muss der Geschäftspartner eine vollständig ausgefüllte und ordnungsgemäß ausgeführte geänderte Geschäftspartnervereinbarung einreichen, die sowohl vom Geschäftspartner als auch vom Mitantragsteller unterzeichnet ist.
2.8.2 Erträge
Alle Einkünfte werden an die für die Geschäftspartnerposition hinterlegte Adresse geschickt.
2.8.3 Beschränkungen
Der ursprüngliche Antragsteller muss Vertragspartei der ursprünglichen Geschäftspartnervereinbarung bleiben, sobald ein Mitantragsteller hinzugefügt wird; wenn jedoch der ursprüngliche Geschäftspartner seine Geschäftspartnerbeziehung mit WellNetIQ beenden möchte, muss er/sie dies in Übereinstimmung mit der WellNetIQ-Richtlinie tun und der Mitantragsteller muss ein Geschäftsübertragungsformular einreichen. Wenn dies nicht befolgt wird, wird diese Vereinbarung mit dem Austritt des ursprünglichen Geschäftspartners beendet.
2.8.4 Wechsel des Sponsors
Die im Rahmen dieses Abschnitts zulässige Änderung umfasst nicht den Wechsel des Sponsors. Die Bearbeitungsgebühr für Änderungen oder Ergänzungen findet sich in Anhang A.14.
2.8.5 Rücktritt des Mitantragstellers
Mitantragsteller können ihr Interesse an einer Geschäftspartnerschaft aufgeben, indem sie den Kundendienst benachrichtigen. Für sie gilt die Wartezeitregel in Abschnitt 2.10.
2.9. Mehrere Anwendungen
Wenn ein Antragsteller mehrere Ambassador-Vereinbarungsformulare einreicht, in denen verschiedene Sponsoren aufgeführt sind, wird nur das erste ausgefüllte Formular, das bei WellNetIQ eingeht, akzeptiert. WellNetIQ behält sich das Recht vor, nach eigenem Ermessen die endgültige Entscheidung in Bezug auf alle derartigen Streitigkeiten zu treffen.
2.10. Wartezeit für die Wiederbewerbung
2.10.1 Grundsätze. Ein ehemaliger Geschäftspartner (einschließlich eines Mitantragstellers) und/oder eine Person, die ein wirtschaftliches Interesse an einer Geschäftspartnerschaft hatte und sich um eine neue Geschäftspartnerschaft bewerben möchte, darf dies erst tun, nachdem er eine Rücktritts- oder Kündigungserklärung für die ursprüngliche Geschäftspartnerschaft abgegeben und diese Wartezeiten vergangen sind:
2.10.1.1 sechs (6) Monate, wenn der höchste erreichte Rang, den er zuvor (direkt oder über eine wirtschaftliche Beteiligung) innehatte, Saphire oder niedriger war; oder
2.10.1.2 zwölf (12) Monate, wenn der höchste erreichte Rang, den er zuvor (direkt oder über eine wirtschaftliche Beteiligung) innehatte, Emerald oder höher war.
2.10.2 Hemmung der Wartezeit. Jede Aktivität des wartenden Geschäftspartners während der in 2.10.1 geforderten Wartezeit, die darauf schließen lässt, dass der Geschäftspartner ein neues Unternehmen aufbaut, setzt die Wartezeit neu fest. Ein Indiz für eine solche Aktivität ist unter anderem die Teilnahme an Meetings und die Werbung für die Geschäftsmöglichkeit oder die Produkte in irgendeiner Form.
2.11. Berichte, vertrauliche Informationen und Geschäftsgeheimnisse
2.11.1 Berichte. WellNetIQ möchte sich und seine Geschäftspartner vor unfairem und unangemessenem Wettbewerb schützen. WellNetIQ bietet Geschäftspartnern über WellNetIQ BackOffice (WBO) Zugang und Einsicht in ihre Organisationen. Die durch WBO erstellten Berichte und jede Geschäftspartnerliste, einschließlich, aber nicht beschränkt auf alle Geschäftspartner, Organisationslisten, Namen, Adressen, E-Mail-Adressen und Telefonnummern, die in der WellNetIQ-Datenbank enthalten sind, in jeglicher Form, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Ausdrucke, elektronische oder digitale Medien (zusammen die "Berichte"), sind das vertrauliche und geschützte Eigentum von WellNetIQ. WellNetIQ hat die Berichte unter erheblichem Zeit-, Arbeits- und Geldaufwand abgeleitet, zusammengestellt, konfiguriert und unterhält sie derzeit. Die Berichte, in ihrer gegenwärtigen und zukünftigen Form und in ihrer jeweils geänderten Fassung, stellen wirtschaftlich vorteilhafte Eigentumswerte und Geschäftsgeheimnisse von WellNetIQ dar, die jeder Geschäftspartner vertraulich zu behandeln hat. Ohne diese Vertraulichkeits- und Geheimhaltungsvereinbarung würde WellNetIQ einem Geschäftspartner keine Berichte zur Verfügung stellen. Das Recht des Geschäftspartners, die Berichte und die darin enthaltenen Informationen sowie andere von WellNetIQ verwaltete Geschäftspartnerinformationen offenzulegen, ist ausdrücklich WellNetIQ vorbehalten und kann nach Ermessen des Unternehmens verweigert werden.
2.11.2 Zweck. Berichte werden Geschäftspartnern ausschließlich zu dem Zweck zur Verfügung gestellt, Geschäftspartner bei der Arbeit mit ihrer Downline-Organisation bei der Entwicklung ihres WellNetIQ-Geschäfts zu unterstützen. Geschäftspartner können die ihnen zur Verfügung gestellten Berichte verwenden, um ihre Downline-Organisation zu unterstützen, zu motivieren und zu schulen.
2.11.3 Verschwiegenheitspflicht. Der Zugang eines Geschäftspartners zu seinen Berichten ist passwortgeschützt. Die Berichte werden den Geschäftspartnern streng vertraulich zur Verfügung gestellt. Solche Berichte dürfen von einem Geschäftspartner ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von WellNetIQ nicht an Dritte weitergegeben oder für andere Zwecke als für die Erfüllung seiner Verpflichtungen im Rahmen der Vereinbarung und zum Nutzen von WellNetIQ verwendet werden. Jede unbefugte Verwendung oder Offenlegung eines Berichts stellt einen Missbrauch, eine Unterschlagung und eine Verletzung der Geschäftspartnervereinbarung dar und kann WellNetIQ irreparablen Schaden zufügen.
2.11.4 Beschränkungen. Jeder Geschäftspartner darf weder in seinem eigenen Namen noch im Namen einer anderen Person:
2.11.4.1 Informationen, die in einem Bericht enthalten sind, direkt oder indirekt an Dritte weitergeben;
2.11.4.2 das Passwort oder einen anderen Zugangscode für seinen Bericht direkt oder indirekt weitergeben;
2.11.4.3 die Informationen verwenden, um mit WellNetIQ zu konkurrieren oder für irgendeinen anderen Zweck als die Förderung des WellNetIQ-Geschäfts des Geschäftspartners.
2.11.4.4 Geschäftspartner, die in einem Bericht aufgeführt sind, anwerben oder umwerben oder in irgendeiner Weise versuchen, einen Geschäftspartner zu beeinflussen oder zu veranlassen, seine oder ihre Geschäftsbeziehung mit WellNetIQ zu ändern.
2.11.5 Rückgabe der Berichte bei Beendigung. Auf Verlangen von WellNetIQ und immer bei Beendigung der Vereinbarung, muss der Geschäftspartner das Original und alle Kopien von Berichten und alle daraus entnommenen vertraulichen oder Geschäftsgeheimnisinformationen (ob in Papierform oder elektronisch), die sich im Besitz des Geschäftspartners oder unter seiner Kontrolle befinden, an WellNetIQ zurückgeben.
2.11.6 Vertragsbruch. Für den Fall, dass der Geschäftspartner gegen eine der Vereinbarungen dieses Unterabschnitts über Berichte verstößt, kann das Unternehmen ein Verwarnungsschreiben mit einer Aussetzung der Geschäftspartnerschaft versenden oder im Falle eines schwerwiegenden Vertragsbruchs die Geschäftspartnerschaft direkt beenden und eine einstweilige Verfügung beantragen, um irreparablen Schaden für WellNetIQ oder einen seiner Geschäftspartner zu verhindern. WellNetIQ kann auch alle angemessenen Rechtsmittel nach geltendem Recht verfolgen, um seine Rechte an den Berichten zu schützen; ein Versäumnis, solche Rechtsmittel zu verfolgen, stellt keinen Verzicht auf diese Rechte dar.
2.11.7 Vertrauliche Informationen. Geschäftspartner können Zugang zu vertraulichen Informationen von WellNetIQ erhalten. Insbesondere, ohne das Vorstehende einzuschränken, umfassen vertrauliche Informationen Informationen, die in einem genealogischen oder Downline-Bericht enthalten sind, der einem Geschäftspartner zur Verfügung gestellt wird oder zu dem er Zugang hat, Kundenlisten, Herstellerinformationen, Kommissions- oder Verkaufsberichte, Produktformeln und andere Finanz- und Geschäftsinformationen von WellNetIQ. Alle diese Informationen (ob in elektronischer, mündlicher oder schriftlicher Form) sind Eigentum von WellNetIQ und werden dem Geschäftspartner streng vertraulich übermittelt oder zugänglich gemacht. Jeder Geschäftspartner stimmt zu, dass er/sie solche vertraulichen oder geschützten Informationen weder direkt noch indirekt an Dritte weitergibt oder die Informationen verwendet, um mit WellNetIQ zu konkurrieren oder zu einem anderen Zweck, es sei denn, er/sie ist ausdrücklich durch die Vereinbarung autorisiert. Diese Informationen dürfen nur für die Förderung des WellNetIQ-Programms in Übereinstimmung mit der Vereinbarung verwendet werden. Geschäftspartner und WellNetIQ sind sich einig, dass WellNetIQ ohne diese Vertraulichkeits- und Geheimhaltungsvereinbarung die Informationen nicht bereitstellen oder dem Geschäftspartner zugänglich machen würde. Diese Bestimmung überdauert die Kündigung oder den Ablauf der Geschäftspartnervereinbarung für die gesetzlich zulässige Dauer.
2.12. Sponsoring und Vertrieb in anderen Märkten
2.12.1 Recht auf Sponsoring. WellNetIQ-Geschäftspartner können vorbehaltlich der Vereinbarung Einzelpersonen in ihre Organisation sponsern.
2.12.2 Einhaltung und Beschränkungen. Die Einhaltung dieses Abschnitts schützt das Unternehmen, die Geschäftspartner und ihre kollektive Fähigkeit, Geschäfte in Ländern und Gebieten zu betreiben, die bereits von WellNetIQ erschlossen wurden. Ein Verstoß gegen diese Richtlinien kann zu behördlichen Maßnahmen führen, die schwere Geldstrafen, die Beschlagnahmung von Eigentum, die Schließung von Geschäftsbetrieben oder sogar Haftstrafen umfassen können. Dementsprechend darf ein Geschäftspartner nicht:
2.12.2.1 die blinde Anwerbung von Interessenten. In vielen Ländern gibt es strenge Datenschutzgesetze, die Blind- oder Kaltakquise untersagen. Außerdem verbieten viele lokale Gesetze die Werbung um Kontakte;
2.12.2.2 ein Produkt in einen Markt zu importieren, für den das Produkt nicht offiziell zugelassen ist. Produkte sind gekennzeichnet und teilweise für bestimmte Länder formuliert;
2.12.2.3 WellNetIQ-Dokumente, einschließlich Produktbroschüren und Verkaufsvergütungsplan, zu verteilen, die nicht für das fragliche Land bestimmt sind. Werbeaussagen in der Dokumentation für ein Land sind in einem anderen Land möglicherweise nicht angemessen oder legal;
2.12.2.4 Produkte verkaufen, die nicht von WellNetIQ für dieses Land gekennzeichnet sind;
2.12.2.5 nicht autorisierte Produkte in ein anderes Land zu versenden. Produkte, die in einem beliebigen Land verkauft werden sollen, müssen direkt von einem autorisierten WellNetIQ-Büro oder -Lager bezogen werden und für dieses Land gekennzeichnet sein;
2.12.2.6 ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Unternehmens Medienberichte jeglicher Art zu initiieren oder daran teilzunehmen;
2.12.2.7 Produkte oder das WellNetIQ-Geschäft in dem Land falsch darstellen;
2.12.2.8 Behauptungen oder Garantien bezüglich der Verdienstmöglichkeiten aufstellen;
2.12.2.9 ungesetzliche oder irreführende Gesundheitsaussagen über die WellNetIQ-Produkte machen;
2.12.2.10 die Richtlinien und Verfahren des Landes, in dem der Geschäftspartner eingeschrieben ist, nicht einhalten;
oder
2.12.2.11 Interessenten im Land durch das Versprechen von Geldprämien oder Volumen zum Eintritt in die eigene Organisation zu bewegen.
2.12.2.12 nicht registrierte Produkte auf einem NFR-Markt zu verkaufen oder zu vertreiben, gemäß Abschnitt 7.4.10.3.
2.13. Aktenführung
WellNetIQ ermutigt alle seine Geschäftspartner, vollständige und genaue Aufzeichnungen über ihre geschäftlichen Transaktionen zu führen. WellNetIQ kann von seiner Option Gebrauch machen, Aufzeichnungen zu verlangen, die sich auf Einzelhandelsverkäufe oder andere Angelegenheiten beziehen, wie hierin beschrieben oder wie durch geltendes Recht vorgeschrieben.
2.14. Einschreibung
Ein Geschäftspartner soll alle Geschäftspartneranträge und -vereinbarungen sowie Produktbestellungen, die er von anderen Geschäftspartnern oder neuen Antragstellern erhält, innerhalb von 72 Stunden nach Erhalt der Dokumente an WellNetIQ weiterleiten. Das Zurückhalten von Anträgen oder Bestellungen zum Zwecke der Manipulation der Vergütung oder der Beförderung ist streng verboten.
ABSCHNITT 3 - EINHALTUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN
3.1 Einhaltung von Rechtsvorschriften
Alle WellNetIQ Geschäftspartner müssen alle anwendbaren Gesetze und Regelungen bezüglich des Betriebs ihres Geschäfts einhalten.
3.2 Gebietsschutz, Territorien
Es gibt keine exklusiven Gebiete, und kein Geschäftspartner darf andeuten oder angeben, dass er/sie exklusive Gebietsrechte hat oder als Importeur auftritt. Es gibt keine geografischen Beschränkungen für das Ambassador-Sponsoring, außer in den Ländern, die nicht offiziell von WellNetIQ geöffnet wurden. Die vollständige und aktuelle Liste der geöffneten Märkte findest du unter www.wellnetiq.com
3.3 Angabe behördlicher Genehmigungen
Möglicherweise genehmigen Aufsichtsbehörden keine Direktverkaufsprogramme oder deren Produkte oder Dienstleistungen direkt. Daher dürfen Geschäftspartner weder direkt noch indirekt darstellen, dass der WellNetIQ-Verkaufsvergütungsplan oder seine Produkte oder Dienstleistungen von einer Regierungsbehörde genehmigt, geprüft oder gebilligt wurden, es sei denn, WellNetIQ erklärt dies ausdrücklich.
3.4 Produktansprüche
Geschäftspartner sind für alle Anzeigen und/oder Aussagen verantwortlich, die sowohl online als auch offline gemacht werden, wenn sie für WellNetIQ und seine Produkte werden. Der Geschäftspartner muss allen Aufforderungen nachkommen, solche Aussagen und/oder Beiträge unabhängig von ihrem Ursprung zu entfernen.
3.4.1 Keine unberechtigten Forderungen
Ein WellNetIQ-Geschäftspartner darf weder direkt noch indirekt eine Behauptung über ein WellNetIQ-Produkt aufstellen, die:
3.4.1.1 rechtswidrig ist;
3.4.1.2 behauptet, dass es von Behörden geprüft sei;
3.4.1.3 mit der offiziellen WellNetIQ-Literatur unvereinbar ist; oder
3.4.1.4 jede Diagnose, Bewertung, Prognose, Beschreibung, Behandlung, Therapie, Heilung oder Verwaltung oder Abhilfe einer Krankheit, eines Leidens oder einer Erkrankung durch den Verzehr, die Verwendung oder Anwendung des Produkts verbessert werden kann.
3.4.2 Offizielle WellNetIQ-Literatur
Wenn er für WellNetIQ-Produkte wirbt, darf ein Geschäftspartner nur die Behauptungen aufstellen, die in der aktuellen offiziellen WellNetIQ-Literatur für das beabsichtigte Land/den beabsichtigten Markt enthalten sind. WellNetIQ kann seine offizielle Literatur von Zeit zu Zeit ändern, und der Geschäftspartner darf bei der Werbung für die Produkte nur die aktuelle offizielle WellNetIQ-Literatur verwenden.
3.5 Persönliche Informationen
Persönliche Informationen wie die Geschäftspartner-ID-Nummer, die Adresse eines Geschäftspartners, die Telefonnummer usw. werden vertraulich behandelt und nur in Verbindung mit den Geschäften von WellNetIQ verwendet, es sei denn, dies ist gesetzlich vorgeschrieben. Im Falle eines Notfalls kann sich die anfragende Partei an die WellNetIQ Compliance-Abteilung wenden, die den Geschäftspartner darüber informiert, dass jemand versucht, ihn/sie zu kontaktieren.
3.6 Erlaubnis zur Verwendung von Namen und Bildnissen
Durch den Abschluss der Vereinbarung gewährt jeder Geschäftspartner WellNetIQ und seinen verbundenen Unternehmen und Vertretern das absolute, unbefristete und weltweite Recht und die Lizenz, seinen/ihren Namen, sein/ihr Foto, sein/ihr Bildnis, seine/ihre Stimme, seine/ihre Aussage, seine/ihre biografischen Informationen zu verwenden, aufzuzeichnen, zu fotografieren, zu veröffentlichen, zu vervielfältigen, zu werben, auszustellen, zu bearbeiten und auf jede Art und Weise für alle Zwecke zu verkaufen, Bild und andere Informationen, die sich auf das Geschäft des Geschäftspartners mit WellNetIQ beziehen (kollektiv das "Likeness"), in Marketing-, Promotions-, Werbe- und Trainingsmaterialien, ob in Druck, Radio, Internet oder Fernsehsendungen (einschließlich Kabel- und Satellitenübertragungen), Audio- und Videobändern im Internet oder in anderen Medien ("Werbematerialien") für eine unbegrenzte Anzahl von Malen, ohne Entschädigung, auf unbestimmte Zeit zu nutzen. Jeder Geschäftspartner verzichtet auf jegliches Recht, Werbematerialien, die sein/ihr Konterfei enthalten, zu überprüfen oder zu genehmigen. Jeder Geschäftspartner entbindet WellNetIQ weiterhin von jeglicher Haftung oder Verpflichtung, die sich aus der Verwendung seines/ihres Bildes/Likeness ergeben kann, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Ansprüche wegen Verletzung der Privatsphäre, Verletzung des Rechts auf Öffentlichkeit und Verleumdung (einschließlich Verleumdung und üble Nachrede). Ein Geschäftspartner kann seine/ihre Genehmigung für jegliche Verwendung seines/ihres Likeness, die noch nicht veröffentlicht wurde, zurückziehen, indem er/sie WellNetIQ schriftlich darüber informiert. Geschäftspartner stimmen zu, dass alle vom Geschäftspartner gemachten Angaben, einschließlich seines/ihres Testimonials, wahr und genau sind.
3.7 Unlauterer Wettbewerb
3.7.1 Einschränkungen während der Geschäftspartnertätigkeit.
3.7.1.1 Keine Anwerbung von WellNetIQ-Geschäftspartnern und Kunden. Einem Geschäftspartner steht es frei, an anderen Direktvertriebs-, Multilevel- oder Netzwerkmarketing-Geschäftsvorhaben oder Marketingmöglichkeiten teilzunehmen, einschließlich Partnerprogrammen (zusammenfassend "Netzwerkmarketing"). Der Geschäftspartner darf jedoch weder direkt noch indirekt andere WellNetIQ-Geschäftspartner, einschließlich persönlich gesponserter Geschäftspartner, Kunden oder Mitarbeiter von WellNetIQ für andere Network-Marketing-Geschäfte oder andere Gelegenheiten, die die Geschäftsbeziehung mit WellNetIQ verändern könnten, anwerben, rekrutieren oder versuchen, sie anzuwerben oder zu rekrutieren. Dies schließt allgemeine Bitten auf der Social-Networking-Website des Geschäftspartners ein, wo zu den "Freunden" auch Personen gehören, die Geschäftspartner sind. Dazu gehört auch die Erwähnung der Zugehörigkeit des Geschäftspartners zu einem anderen Network-Marketing-Geschäft und das Teilen oder Socializing von Beiträgen einer anderen Person, die für ein anderes Network-Marketing-Geschäft wirbt.
3.7.1.2 Kein Bewerben der WellNetIQ Produkte und Möglichkeiten mit den Produkten und Möglichkeiten eines Konkurrenten. Wenn der Geschäftspartner an einem anderen Network-Marketing-Geschäft teilnimmt, stimmt der Geschäftspartner zu, dass er/sie seine/ihre WellNetIQ-Geschäftspartnerschaft völlig separat und getrennt davon betreibt. Dementsprechend stimmt der Geschäftspartner, wenn er an einem anderen Network-Marketing-Geschäft teilnimmt, zu, dass er/sie: (i) keine Produkte und Verkaufshilfen, die nicht von WellNetIQ stammen, zusammen mit WellNetIQ-Produkten oder -Verkaufshilfen oder am selben Ort oder auf demselben Social-Media-Konto oder auf derselben Website oder anderen Internetpräsenz wie WellNetIQ-Produkte oder -Verkaufshilfen ausstellen darf; (ii) kein Programm, keine Gelegenheit, kein Produkt oder keine Dienstleistung, die nicht von WellNetIQ stammt, in Verbindung mit der WellNetIQ-Gelegenheit oder den WellNetIQ-Produkten potenziellen oder bestehenden Kunden oder Geschäftspartnern anbieten darf; (iii) darf bei einer WellNetIQ-bezogenen Versammlung, einem Seminar oder einer Tagung oder innerhalb eines Radius von zwei Stunden und acht Kilometern um die WellNetIQ-Veranstaltung weder ausdrücklich noch stillschweigend eine nicht von WellNetIQ stammende Gelegenheit, Produkte oder Dienstleistungen anbieten oder darauf Bezug nehmen. Wenn die WellNetIQ-Veranstaltung telefonisch oder über das Internet abgehalten wird, muss jede Nicht-WellNetIQ-Veranstaltung mindestens zwei Stunden vor oder nach der WellNetIQ-Veranstaltung stattfinden, und zwar unter einer anderen Konferenztelefonnummer oder Internet-Webadresse als die WellNetIQ-Veranstaltung.
3.7.1.3 Verkauf von konkurrierenden Waren oder Dienstleistungen an WellNetIQ Kunden und Geschäftspartner. Ungeachtet des Unterabschnitts 3.7.1.2 darf der Geschäftspartner während der Laufzeit dieser Vereinbarung keine Programme, Produkte oder Dienstleistungen an WellNetIQ-Kunden oder -Geschäftspartner verkaufen oder versuchen zu verkaufen, die mit Produkten des Unternehmens konkurrieren. Jedes Programm, Produkt, jede Dienstleistung oder Network-Marketing-Gelegenheit in denselben allgemeinen Kategorien wie die WellNetIQ-Produkte gilt als konkurrierend, ungeachtet der Unterschiede in Kosten, Qualität oder anderen Unterscheidungsfaktoren.
3.7.2 Beschränkungen nach Beendigung. Für einen Zeitraum von zwölf (12) Kalendermonaten nach Beendigung der Vereinbarung oder einen längeren Zeitraum, der rechtlich durchsetzbar ist, darf ein Geschäftspartner keinen anderen Geschäftspartner oder Kunden für ein anderes Network-Marketing-Geschäft anwerben. Geschäftspartner und WellNetIQ erkennen an, dass, weil Netzwerk-Marketing durch Netzwerke unabhängiger Vertragspartner in vielen Ländern durchgeführt wird und das Geschäft üblicherweise über das Internet und das Telefon abgewickelt wird, ein Versuch, den geografischen Geltungsbereich der hierin enthaltenen Bestimmungen zum Abwerbeverbot eng zu begrenzen, sie völlig unwirksam machen würde. Daher stimmt jeder zu, dass dieses Abwerbeverbot für alle Märkte gilt, in die WellNetIQ Produkte liefert oder Geschäfte tätigt, sei es durch Direktverkauf, elektronischen Handel oder auf andere Weise. Dieser Unterabschnitt überdauert die Beendigung des Abkommens. 3.7.2. gilt nicht in den Orten, in denen die Klausel gegen zwingend geltendes Recht in diesem Land verstößt.
3.8 Vertraulichkeit des Anbieters
Die Geschäftsbeziehungen zwischen WellNetIQ und seinen Verkäufern, Herstellern und Lieferanten sind vertraulich. Ein Geschäftspartner darf weder direkt noch indirekt mit einem Vertreter eines Lieferanten, Herstellers oder Verkäufers in Kontakt treten oder kommunizieren, außer bei einer von WellNetIQ gesponserten Veranstaltung, bei der der Vertreter auf Wunsch von WellNetIQ anwesend ist.
3.9 Linienwechsel, Cross-Sponsoring und Enticement
3.9.1 Verbotene Aktivität.
Die Aufrechterhaltung der Integrität der Sponsoring-Linie in einer Geschäftspartner-Organisation ist für das Network-Marketing von grundlegender Bedeutung. Dementsprechend verpflichtet sich jeder Geschäftspartner, auf Wechsel der Linien, Cross-Sponsoring, Abwerbung und "Stacking" zu verzichten.
3.9.1.1 "Linienwechsel" bedeutet, sich um eine Geschäftspartnerschaft zu bewerben und Geschäftspartner zu werden, (a) wenn man bereits Geschäftspartner ist, (b) wenn man ein wirtschaftliches Interesse an einer anderen Geschäftspartnerschaft hat; und/oder (c) wenn die Wartezeit gemäß Abschnitt 2.10 noch nicht abgelaufen ist.
3.9.1.2 "Cross-Sponsoring" oder "Cross-Line-Recruiting" umfasst das Sponsoring (a) eines aktuellen Geschäftspartners, (b) eines ehemaligen Geschäftspartners, für den die Wartezeit gemäß Abschnitt 2.10 gilt, oder (c) eines ehemaligen Geschäftspartners, der ein Produkt gesponsert oder gekauft hat, während er der Wartezeit gemäß Abschnitt 2.10 unterlag.
3.9.1.3 "Abwerbung" bedeutet, einen anderen Geschäftspartner zum Linienwechsel und/oder Cross-Sponsoring aufzufordern, zu ermutigen, Vorteile anzubieten oder ihm in irgendeiner Weise dabei zu helfen. Abwerbung geschieht unter anderem durch das Anbieten, Zeigen oder Erklären von Produkten oder der Möglichkeit eines anderen Direktvertriebsunternehmens gegenüber einem WellNetIQ-Geschäftspartner, sei es direkt oder durch soziale Medien, von denen der Geschäftspartner weiß, dass sie von anderen WellNetIQ-Geschäftspartnern frequentiert werden oder auf sie abzielen.
3.9.1.4 "Stacking" ist ebenfalls verboten. Stacking liegt vor, wenn Vertriebspartner selektiv neu registrierte Vertriebspartner in der Downline platzieren, um einen schnellen Aufstieg und Rang im Vergütungsplan zu erreichen. Stacking enthält: (a) die finanzielle Unterstützung neuer Vertriebspartner zum Zweck der Maximierung der Vergütung im Rahmen des WellNetIQ-Vergütungsplans und (b) die Platzierung eines neuen Vertriebspartners in einer Downline-Organisation mit der Absicht, den Vergütungsplan zum finanziellen Gewinn in einer nicht beabsichtigten oder nicht erlaubten Weise zu manipulieren.
3.9.2 Fiktive Informationen.
Ein Geschäftspartner darf nicht den Namen seines Ehepartners, eines Verwandten oder eines Dritten, Handelsnamen, angenommene oder fiktive Namen, juristische Personen, falsche von der Regierung ausgestellte Identifikationsnummern oder fiktive ID-Nummern verwenden, um diese Richtlinie zu umgehen.
3.9.3 Meldepflicht.
Da Linienwechsel, Cross-Sponsoring, Abwerbung und "Stacking" für uns und die beteiligten Geschäftspartner so nachteilig sein können, ist jeder Geschäftspartner verpflichtet, das Unternehmen so schnell wie möglich zu benachrichtigen, wenn er/sie weiß oder den begründeten Verdacht hat, dass ein anderer Geschäftspartner gegen diese Vereinbarungen verstoßen hat.
3.9.4 Abhilfemaßnahmen bei Verstößen.
Sollte ein Geschäftspartner gegen diese Verpflichtungen verstoßen, kann das Unternehmen eine oder alle der in den Abschnitten 8.2 und 8.3 beschriebenen Maßnahmen ergreifen. Das Unternehmen kann außerdem: (i) die verletzten Geschäftspartnerschaften kündigen; (ii) die Geschäftspartnerschaften kündigen, die infolge des Leitungswechsels entstanden sind (die "Second-in-Time-Geschäftspartnerschaft"); (iii) den beteiligten Geschäftspartnern eine Geldstrafe auferlegen; und (vi) die Geschäftspartnerschaften, die von den Second-in-Time-Geschäftspartnern eingetragen wurden, bestehen lassen und das Sponsoring oder die Platzierung nicht ändern, es sei denn, mildernde Umstände und Fairness zwingen zum Gegenteil. Das Unternehmen ist jedoch nicht verpflichtet, dies zu tun, und es liegt im alleinigen Ermessen des Unternehmens, die Organisation zu verlagern oder zu veräußern. Die Geschäftspartner verzichten, vorbehaltlich der Rechtsmittel, auf alle Ansprüche gegen das Unternehmen, die sich aus der Veräußerung solcher Geschäftspartnerschaften ergeben oder damit zusammenhängen.
3.9.5 Unethische Aktivitäten.
Jeder Geschäftspartner verpflichtet sich, bei der Ausübung seiner WellNetIQ-Geschäftstätigkeit jederzeit ethisch und professionell zu handeln. Dementsprechend stimmt der Geschäftspartner zu, dass er andere in seiner/ihrer Downline weder zu unethischen Aktivitäten ermutigen noch diese in irgendeiner Weise dulden wird. Beispiele für unethische Aktivitäten sind unter anderem die folgenden, von denen einige in der Vereinbarung näher beschrieben sind:
3.9.5.1 Das Aufstellen nicht genehmigter Behauptungen über das Produkt;
3.9.5.2 Angabe von nicht genehmigten Einkommensansprüchen und/oder übertriebene Aussagen über den Lebensstil, Fotos, Videos oder Beiträge in sozialen Medien, insbesondere über Luxusautos, Luxusuhren, Luxuswohnungen, Luxusjachten oder andere Luxusaccessoires;
3.9.5.3 Falsche Angaben oder falsche Darstellungen jeglicher Art, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: unwahre oder irreführende Darstellungen oder Verkaufsangebote in Bezug auf Qualität, Verfügbarkeit, Güte, Preis, Zahlungsbedingungen, Rückerstattungsrechte, Garantien oder Leistung der Produkte;
3.9.5.4 Herabsetzende Bemerkungen über andere Geschäftspartner oder das Unternehmen;
3.9.5.5 Verursachen von Produktverkäufen in Einzelhandelsbetrieben;
3.9.5.6 Verwendung der Kreditkarte eines anderen Geschäftspartner oder eines Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung;
3.9.5.7 Missbrauch von vertraulichen Informationen des Unternehmens;
3.9.5.8 Linienwechsel, Cross-Sponsoring oder Abwerbung;
3.9.5.9 Nichteinhaltung der Anforderungen an Verkaufs- und Werbeaktivitäten;
3.9.5.10 Beteiligung an nicht genehmigten Aktivitäten vor dem Inverkehrbringen;
3.9.5.11 Verstoß gegen die Regeln für die Geschäftstätigkeit auf einem Markt, der nicht für den Wiederverkauf bestimmt ist;
3.9.5.12 Persönliches Verhalten, das das Unternehmen und/oder seine Geschäftspartner in Misskredit bringt;
3.9.5.13 Verstoß gegen geltende Gesetze, die sich auf den Betrieb einer Geschäftspartnerschaft beziehen;
3.9.5.14 Verstoß gegen den Verhaltenskodex;
3.9.5.15 Verstoß gegen die Vereinbarung.
3.10 Konformität mit dem WellNetIQ-Geschäftsmodell
Ein Geschäftspartner soll nicht die WellNetIQ Möglichkeiten durch, oder in Kombination mit irgendeinem anderen Ausgleichsplan oder Plazierungsprogramm anbieten, anders als, wie spezifisch dargelegt in der freigegebenen WellNetIQ Dokumentation. Weiterhin soll ein Geschäftspartner andere gegenwärtige oder zukünftige Geschäftspartner nicht auffordern oder ermutigen, an WellNetIQ in irgendeiner Weise teilzunehmen, die von dem Programm abweicht, wie es in der offiziellen WellNetIQ Dokumentation dargelegt ist. Ungeachtet des Ranges eines Geschäftspartners darf ein Geschäftspartner von anderen derzeitigen oder zukünftigen Geschäftspartnern nicht verlangen oder sie dazu ermutigen, eine Vereinbarung, einen Vertrag oder eine Mitgliedschaft abzuschließen, die nicht von WellNetIQ angeboten wird, um ein WellNetIQ-Geschäftspartner zu werden. Ebenso darf ein Geschäftspartner von anderen gegenwärtigen oder zukünftigen Geschäftspartnern nicht verlangen oder sie dazu ermutigen, irgendeinen Kauf von oder eine Zahlung an eine Einzelperson oder ein anderes Unternehmen zu tätigen, um am WellNetIQ-Belohnungsplan teilzunehmen, außer jenen Käufen oder Zahlungen, die in der offiziellen WellNetIQ-Dokumentation als empfohlen oder erforderlich bezeichnet werden, und nur insoweit, als sie unter dem/den geltenden Gesetz(en) zulässig sind.
3.11 Anforderungen an die Ausbildung
Die Geschäftspartner sind angehalten, die von ihnen gesponserten Geschäftspartner angemessen zu schulen. "Angemessene Schulung" umfasst unter anderem die Aufklärung über die Richtlinien und Verfahren, den Vergütungsplan, Produktinformationen, solide Geschäftspraktiken, Verkaufsstrategien und ethisches Geschäftsverhalten. Ein Sponsor muss eine fortlaufende, professionelle Führungsbeziehung zu den Geschäftspartnern in seiner Organisation unterhalten und die Verpflichtung erfüllen, in gutem Glauben eine Aufsichts-, Verkaufs- oder Vertriebsfunktion beim Verkauf oder der Lieferung von Produkten und Dienstleistungen an den Endverbraucher auszuüben.
3.12 Datenschutz
Die Geschäftspartner müssen alle geltenden Datenschutz- und Datensicherheitsgesetze einhalten, einschließlich der Gesetze zur Meldung von Sicherheitsverletzungen. Die Geschäftspartner müssen angemessene Maßnahmen ergreifen, um alle personenbezogenen Informationen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Kreditkarten- und Sozialversicherungsnummern, die von einem Einzelhandelskunden, potenziellen Einzelhandelskunden oder anderen Geschäftspartnern zur Verfügung gestellt werden, zu sichern und zu schützen. Die Geschäftspartner müssen diese Informationen streng vertraulich behandeln. Die Geschäftspartner sind für die sichere Handhabung und Aufbewahrung aller Dokumente verantwortlich, die solche privaten Informationen enthalten können. Die Geschäftspartner müssen angemessene administrative, technische und physische Sicherheitsvorkehrungen treffen, einführen und aufrechterhalten, um sich gegen zu erwartende Bedrohungen oder Gefahren für die Sicherheit von vertraulichen Informationen und Kundendaten zu schützen. Geeignete Schutzmaßnahmen können unter anderem Folgendes umfassen (i) Verschlüsselung von Daten vor der elektronischen Übermittlung; (ii) Aufbewahrung von Unterlagen an einem sicheren Ort; (iii) Passwortschutz für Computerdateien; oder (iv) Schreddern von Papierakten mit vertraulichen Informationen oder Kundendaten. Die Geschäftspartner sollten Dokumente, die solche Informationen enthalten, nur so lange aufbewahren, wie es für den Abschluss der Transaktion erforderlich ist. Die Geschäftspartner sollten alle Papier- oder elektronischen Unterlagen, die Kundendaten und andere vertrauliche Informationen enthalten, nach Gebrauch entsorgen, indem sie alle angemessenen Schritte unternehmen, um die Informationen zu vernichten, indem sie: (a) Schreddern, (b) dauerhaftes Löschen oder (c) anderweitige Veränderung der Kundendaten und anderer vertraulicher Informationen in diesen Aufzeichnungen, um sie unlesbar, nicht rekonstruierbar und unentzifferbar zu machen.
3.13 Verkaufskräfte anderer Unternehmen
Der Geschäftspartner stimmt zu, es zu unterlassen, systematisch Mitglieder eines anderen Direktvertriebsunternehmens als Geschäftspartner anzusprechen. Falls eine Forderung, ein Anspruch, eine behördliche Maßnahme, ein Prozess, eine Schlichtung oder eine andere rechtliche Maßnahme gegen einen Geschäftspartner oder WellNetIQ vorgebracht wird, in der behauptet wird, dass er/sie sich an einer solchen verbotenen Aktivität beteiligt hat, muss der Geschäftspartner WellNetIQ von allen Ansprüchen, Maßnahmen, Klagen und Forderungen entschädigen, die sich aus der systematischen Anwerbung ergeben oder damit in Zusammenhang stehen. Geschäftspartner dürfen Mitglieder des Verkaufspersonals eines anderen Direktvertriebsunternehmens nicht dazu ermutigen, die Bedingungen ihres Vertrags mit diesem Unternehmen zu verletzen. Geschäftspartner tragen das alleinige Risiko und die alleinige Haftung für solche Aktivitäten, die nicht von WellNetIQ gebilligt oder unterstützt werden.
3.14 Meldung von Richtlinienverstößen
Geschäftspartner, die einen Verstoß gegen die Richtlinien durch einen anderen Geschäftspartner beobachten, sollten einen schriftlichen Bericht über den Verstoß an die Compliance-Abteilung von WellNetIQ senden, entweder per Fax, Post oder E-Mail. Solche Dokumente müssen die Unterschrift des Geschäftspartners und seine UserID tragen. Anonyme Beschwerden werden unter keinen Umständen akzeptiert. Telefonanrufe werden in solchen Angelegenheiten nicht akzeptiert, da die Dokumentation sowohl von der/den beschwerdeführenden Partei(en) als auch von der/den für den Richtlinienverstoß beschuldigten Person(en) schriftlich oder per E-Mail vorgelegt werden muss. Einzelheiten des Vorfalls wie Datum, Anzahl der Vorkommnisse, beteiligte Personen, Zeugen und andere unterstützende Unterlagen sollten in den Bericht aufgenommen werden.
ABSCHNITT 4 - ÄNDERUNGEN DER EIGENTUMSVERHÄLTNISSE AN EINER GESCHÄFTSPARTNERSCHAFT
4.1 Nachfolge bei Tod oder Geschäftsunfähigkeit
4.1.1 Politik und Verfahren.
Nach dem Tod eines Geschäftspartners gehen die Vereinbarung und die Rechte eines Geschäftspartners auf seine/ihre rechtmäßigen Erben über, wie es das Gesetz vorsieht, solange der Erbe anderweitig qualifiziert ist, ein Geschäftspartner zu sein. WellNetIQ wird eine solche Übertragung jedoch erst dann anerkennen, wenn der Erbe ein ausgefülltes Geschäftsübertragungsformular an WellNetIQ geschickt hat, das den neuen Besitz widerspiegelt, zusammen mit einer beglaubigten Kopie der Sterbeurkunde und einem rechtmäßigen Testament oder Treuhandvermögen oder einem Gerichtsbeschluss, der den rechtmäßigen Erben benennt. Wenn das Unternehmen überzeugt ist, dass eine Übertragung angemessen ist, wird die Geschäftspartnerschaft auf den Erben übertragen. Der Erbe hat dann alle Rechte und Pflichten eines jeden anderen Geschäftspartners.
4.1.2 Begünstigtes Interesse.
Die Übertragung einer Geschäftspartnerschaft in diesem Unterabschnitt unterliegt den Richtlinien für Begünstigte in Abschnitt 2.2, mit der Ausnahme, dass ein Erbe, der der Übertragungsempfänger ist und bereits Geschäftspartner ist, wählen kann, welche Geschäftspartnerschaft er ausüben möchte. Die Wahl muss innerhalb von 30 Tagen nach der Benachrichtigung von Compliance getroffen werden. Nach der Benachrichtigung wird Compliance die nicht gewählte Geschäftspartnerschaft beenden. Ein Geschäftspartner ist jedoch nur dann berechtigt, seine Position zu übertragen, wenn er die Position eines Diamanten im Verkaufsvergütungsplan für mehr als 365 aufeinanderfolgende Tage erreicht und einen separaten Vorstandsvertrag unterzeichnet hat, wie im Vorstandsvertrag vorgesehen.
4.1.3 Unternehmen.
Handelt es sich bei einem Geschäftspartner um ein Unternehmen und stirbt der alleinige Eigentümer dieses Unternehmens, so erfolgt die Übertragung der Geschäftspartnerschaft des Unternehmens auf den/die rechtmäßigen Erben gemäß Abschnitt 4.1.1, sofern nicht ein Gericht etwas anderes bestimmt.
4.1.4
Arbeitsunfähigkeit. Wenn ein Geschäftspartner arbeitsunfähig ist und seine/ihre Geschäftspartnerschaft nicht ausüben kann, erkennt die Gesellschaft den bevollmächtigten Vertreter des Geschäftspartners an, die Geschäftspartnerschaft während der Arbeitsunfähigkeit auszuüben. Dazu muss der Bevollmächtigte einen hinreichenden Nachweis über die Geschäftsunfähigkeit des Geschäftspartners und einen hinreichenden Nachweis seiner Vollmacht, für den geschäftsunfähigen Geschäftspartner zu handeln, vorlegen (z.B. eine dauerhafte oder aufrechte Vollmacht), die authentisch ist und deren Rechtmäßigkeit die Gesellschaft überprüfen kann.
4.2 Scheidung oder Auflösung
4.2.1 Anforderungen.
Während der Anhängigkeit einer Scheidung oder der Auflösung eines Unternehmens müssen beide Parteien eine der folgenden Vorgehensweisen wählen:
4.2.1.1 Eine der Parteien kann mit schriftlicher Zustimmung der anderen Partei(en) und in Absprache mit WellNetIQ die WellNetIQ-Geschäftspartnerschaft betreiben, indem sie zustimmt, direkt und ausschließlich mit dem anderen Ehepartner oder nicht-abtretenden Aktionär, Partner oder Treuhänder zu verhandeln; oder
4.2.1.2 Die Parteien können die WellNetIQ-Geschäftspartnerschaft gemeinsam auf einer Business-as-usual-Basis weiterführen, wobei alle von WellNetIQ gezahlten Entschädigungen in der gleichen Weise gezahlt werden, wie sie vor der anstehenden Scheidung oder Auflösung gezahlt wurden.
4.2.2 Provisionszahlungen.
WellNetIQ wird die Provisionen nicht zwischen scheidenden Ehepartnern oder Mitgliedern von sich auflösenden Unternehmen aufteilen, sondern die Einnahmen auf die übliche Weise auszahlen. Für den Fall, dass die Parteien einer Scheidung oder eines Auflösungsverfahrens nicht in der Lage sind, einen Streit über die Verteilung der Provisionen und das Eigentum an der Geschäftspartnerschaft beizulegen, werden die Geschäftspartnervereinbarung und die Zahlungen nicht geändert, bis ein Gericht oder eine zuständige Gerichtsbarkeit eine nachträgliche Vereinbarung trifft. Anerkennungen und Auszeichnungen werden vom Unternehmen in Übereinstimmung mit der bisherigen Praxis für den Geschäftspartner vorgenommen, es sei denn, außergewöhnliche Umstände erfordern eine andere Vorgehensweise, die im alleinigen Ermessen des Unternehmens festgelegt wird. Im Falle eines internen Streits über die Folgen einer Trennung, Scheidung, Auflösung oder sonstigen Beendigung der Vertragspartnerschaft mit WellNetIQ behält sich WellNetIQ das Recht zur außerordentlichen Kündigung (fristlose Kündigung) vor, wenn ein solcher Streit zu einer Vernachlässigung der Pflichten des Vertriebspartners, einem Verstoß gegen diese Allgemeinen Vertragsbedingungen, einem Verstoß gegen geltendes Recht oder zu einer unzumutbaren Belastung für die Downline oder Upline führt.
4.2.3 6-Monats-Wartezeit-Regel. Wenn ein ehemaliger Ehepartner im Rahmen einer Scheidung und gemäß dem Scheidungsurteil vollständig auf alle Rechte an der Geschäftspartnerschaft verzichtet hat, muss er/sie sechs (6) Kalendermonate warten, bevor er/sie sich um eine neue Geschäftspartnerschaft bewerben kann. Das Unternehmen kann nach eigenem Ermessen ganz oder teilweise auf die Wartezeit verzichten. Sollte das Unternehmen auf die Wartezeit ganz oder teilweise verzichten, wird der ehemalige Ehepartner, der alle Rechte an der Geschäftspartnerschaft vollständig aufgegeben hat, als direkter Sponsor für die gemeinsam gehaltene Geschäftspartnerschaft eingesetzt. Im Falle der Auflösung einer juristischen Person müssen diejenigen, die ein wirtschaftliches Interesse an der juristischen Person haben, sechs (6) Kalendermonate ab dem Datum der endgültigen Auflösung warten, bevor sie sich erneut als Geschäftspartner anmelden können. In beiden Fällen hat der frühere Ehepartner oder Geschäftspartner jedoch keine Rechte an Geschäftspartnern in seiner/ihrer früheren Organisation oder an früheren Kunden und muss das neue Unternehmen auf die gleiche Weise entwickeln wie jeder andere neue Geschäftspartner.
4.3 Übertragungen, an denen ein Ehepartner oder ein nahe stehendes Unternehmen beteiligt ist
4.3.1 Einzelpersonen.
Ein Geschäftspartner, der eine natürliche Person ist, kann seinen Anteil (und gegebenenfalls den seines Ehepartners) auf eine juristische Person übertragen, die zu hundert Prozent (100%) von einem oder beiden Ehepartnern gehalten wird. (Beispiel: Herr A ist der einzige Name auf einer Geschäftspartnerstelle. Er kann seine Rechte auf XYZ, LLC übertragen, wenn er (und seine Frau) der einzige Anteilseigner, leitende Angestellte oder Direktor von XYZ, Inc. ist.)
4.3.2 Unternehmen.
Ein Geschäftspartner, der eine juristische Person ist und zu hundert Prozent (100%) einer Einzelperson und/oder ihrem Ehepartner gehört, kann seinen Anteil auf die Einzelperson und/oder den Ehepartner übertragen. Beispiel: XYZ, Inc. ist zu hundert Prozent (100%) im Besitz von Herrn A. Die Geschäftspartnerschaft läuft auf den Namen XYZ, Inc. XYZ, Inc. kann seine Anteile an Herrn A (und an Frau A, auf dasselbe Konto) übertragen.
4.3.3 Transferanforderungen.
Um eine Versetzung zu erreichen, muss der Geschäftspartner einen geänderten Geschäftspartnerantrag einreichen,
4.3.3.1 wenn ein Ehepartner hinzukommt, eine Kopie der Heiratsurkunde;
4.3.3.2 bei Wegzug eines Ehegatten eine notariell beglaubigte Kopie der Unterschriften beider Ehegatten, die den Wegzug dokumentieren;
4.3.3.3 bei Übertragung auf eine juristische Person eine Bescheinigung der offiziellen Behörden des Staates/Landes, in dem sie ihren Sitz hat, und eine Kopie der Gründungsunterlagen, aus denen alle Anteilseigner und die Geschäftsführung hervorgehen; oder
4.3.3.4 bei einer Übertragung von einer juristischen Person auf eine Einzelperson und/oder eine Einzelperson und ihren Ehegatten eine von einem leitenden Angestellten oder Direktor der juristischen Person unterzeichnete Vollmachtserklärung, die von der Einzelperson (und gegebenenfalls ihrem Ehegatten) unterzeichnet wird.
4.4 Änderung der Rechtsform einer juristischen Person
Ein Geschäftspartner, der eine juristische Person ist und sich in eine andere Art von juristischer Person umwandeln möchte, kann dies tun, solange sich die Begünstigtenanteile an der juristischen Person nicht ändern. Alle Inhaber von Begünstigtenrechten der ehemaligen juristischen Person müssen mit einer notariell beglaubigten oder anderweitig beglaubigten Unterschrift bestätigen, dass sie mit der Änderung einverstanden sind. Außerdem muss der neue Rechtsträger einen geänderten Ambassador-Vertrag vorlegen, zusammen mit einem notariell beglaubigten Beschluss des neuen Rechtsträgers, dass er den Vertrag und alle bestehenden Verbindlichkeiten, die er uns gegenüber hat, übernimmt. Es wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben (siehe Anhang A.14). Die Mitglieder des ehemaligen Rechtsträgers haften gesamtschuldnerisch für alle Schulden oder sonstigen Verpflichtungen gegenüber WellNetIQ, die vor der Änderung, Ergänzung oder Übertragung entstanden sind.
4.5 Beschränkungen
Änderungen im Rahmen der Unterabschnitte 4.1, 4.2, 4.3 und 4.6 beinhalten keine Änderung des Sponsorings und sind gebührenpflichtig (siehe Anhang A.14). Handelt es sich bei der Änderung um eine Änderung des wirtschaftlichen Interesses an einer Geschäftspartnerschaft, so unterliegt die Änderung den Bestimmungen über das Vorkaufsrecht in Unterabschnitt 4.7.
4.6 Übertragung oder Verkauf einer Geschäftspartnerschaft
4.6.1 Grundlagen
WellNetIQ rät vom Verkauf von Geschäftspartnerschaften, von der Übertragung von Teilinteressen an Geschäftspartnerschaften und von der Praxis der Partnerschaft als Vorwand für die Übertragung von Interessen ab. Wenn ein Geschäftspartner sein ganzes oder teilweises Interesse an einer WellNetIQ-Geschäftspartnerschaft verkaufen, übertragen oder abtreten möchte (im Folgenden in diesem Abschnitt "übertragen"), dann,
4.6.1.1 unterliegt die Übertragung den Vorschriften über das Erstverweigerungsrecht in Abschnitt 4.7; und
4.6.1.2 können sich durch die Übertragung keine Änderungen in der Sponsoring-Linie ergeben; und
4.6.1.3 der verkaufende Geschäftspartner kann sich nicht erneut als Geschäftspartner unter einem anderen Sponsor bewerben, bevor die in Abschnitt 2.10 beschriebene Wartezeit abgelaufen ist; und
4.6.1.4 wenn die Genehmigung erteilt wurde, muss der erwerbende Geschäftspartner einen neuen Geschäftspartnerantrag und eine neue Geschäftspartnervereinbarung zusammen mit einem ausgefüllten Formular für die Unternehmensübertragung gemäß den Anweisungen auf dem Formular einreichen.
4.6.2 Unternehmen. Änderungen bei den Inhabern wirtschaftlicher Beteiligungen einer juristischen Person, sei es durch Hinzufügen oder Ersetzen (aber nicht durch Entfernen oder Zurücktreten) eines Aktionärs, Vorstandsmitglieds, leitenden Angestellten, Managers oder Mitglieds, gelten als Übertragung von Beteiligungen und unterliegen daher dem Vorkaufsrecht gemäß Abschnitt 4.7.
4.6.3 Vorbehaltene Rechte. Ungeachtet aller hierin enthaltenen gegenteiligen Bestimmungen wird eine Versetzung eines Sponsors oder Downline-Geschäftspartners von seiner/ihrer derzeitigen Position nur dann vorgenommen, wenn WellNetIQ dies als im besten Interesse des Unternehmens liegend erachtet, wie von WellNetIQ nach eigenem Ermessen bestimmt. Die Geschäftspartner verzichten auf alle Ansprüche gegen das Unternehmen, die sich aus der Entscheidung über einen solchen Umstand ergeben oder damit zusammenhängen.
4.7 Recht auf erste Ablehnung (RFR)
Alle Angebote für den Verkauf oder die Übertragung des Eigentums an einer Geschäftspartnerschaft unterliegen dem hier beschriebenen Vorkaufsrecht, mit der Ausnahme, dass es nicht für Übertragungen gemäß den Abschnitten 4.1, 4.2 und 4.3 gilt.
4.7.1 Verfahren.
Wenn ein Geschäftspartner ein Gutglaubensangebot (wie nachstehend definiert) erhält, um sein/ihr Interesse an einer Geschäftspartnerschaft zu kaufen, soll der Geschäftspartner zuerst anbieten, solches Interesse an WellNetIQ auf den gleichen Begriffen und Bedingungen zu verkaufen, die im Gutglaubensangebot enthalten sind. Der Geschäftspartner muss das gutgläubige Angebot schriftlich an WellNetIQ übermitteln, und WellNetIQ hat fünfzehn (15) Arbeitstage Zeit, das Angebot anzunehmen. Ein "Angebot in gutem Glauben" ist ein schriftliches Angebot zum Kauf der Rechte und Pflichten der Geschäftspartnerschaft durch eine Person, die kein Geschäftspartner ist, das WellNetIQ nach eigenem Ermessen als rechtmäßiges Angebot einstuft. Als Beweis für ein legitimes Angebot können unter anderem Bargeld oder Wertpapiere, die auf ein Treuhandkonto eingezahlt wurden, der Nachweis einer Kreditzusage und andere wesentliche Schritte, die allein zum Zweck des Erwerbs solcher Geschäftspartnerschaftsrechte und -pflichten unternommen wurden, gelten.
4.7.2 Dieser Abschnitt gilt für jedes neue Gutglaubensangebot, das der Geschäftspartner erhält.
4.7.3 Genehmigung der Compliance-Abteilung.
Verkäufer und Käufer müssen der Compliance-Abteilung folgendes zur Prüfung und Genehmigung vorlegen: i) einen vollständig unterzeichneten Kauf- und Verkaufsvertrag zwischen Käufer und Verkäufer; ii) einen ausgefüllten und unterzeichneten Geschäftspartnerantrag und -vertrag des Käufers; und iii) ein ausgefülltes Verkaufs-/Übertragungsformular. WellNetIQ kann zusätzliche Unterlagen anfordern, die für die Analyse der Transaktion zwischen Käufer und Verkäufer erforderlich sein können. Die Compliance-Abteilung wird nach ihrem alleinigen und absoluten Ermessen den Verkauf, die Übertragung oder die Abtretung innerhalb von drei (3) Werktagen nach Erhalt aller erforderlichen Unterlagen von den Parteien genehmigen oder ablehnen. Die Geschäftspartner verzichten auf alle Ansprüche gegen das Unternehmen, die sich aus der Entscheidung über einen solchen Umstand ergeben oder damit zusammenhängen.
4.7.4 Anfechtbare Verkäufe; Übernahme von Verpflichtungen; Wartezeit.
Wenn der Verkäufer seine Geschäftspartnerschaft zu Bedingungen überträgt oder zu übertragen versucht, die sich von denen unterscheiden, die im Angebot an WellNetIQ dargelegt sind, sind solche Transaktionen nach dem Ermessen von WellNetIQ anfechtbar. Ferner kann WellNetIQ die Anerkennung der Transaktion verweigern, wenn die Parteien nicht die Zustimmung von WellNetIQ für die Transaktion erhalten.
ABSCHNITT 5 - FÖRDERUNG DER WellNetIQ PRODUKTE UND MÖGLICHKEITEN
5.1. Produktverkäufe
5.1.1 Verkaufspräsentationen.
Bei Verkaufspräsentationen sollen die Geschäftspartner sich selbst, die WellNetIQ-Produkte und den Zweck ihres Geschäfts gegenüber potenziellen Kunden wahrheitsgemäß identifizieren. Geschäftspartner dürfen keine irreführenden, täuschenden oder unfairen Verkaufspraktiken anwenden. Erklärungen und Demonstrationen der angebotenen Produkte müssen in allen Aspekten genau und vollständig sein, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Preis, Zahlungsbedingungen, Rückerstattungsrechte, Garantien und Kundendienst und Lieferung.
5.1.1.1 Persönliche oder telefonische Kontakte müssen in angemessener Weise und zu angemessenen Zeiten erfolgen, um Aufdringlichkeit zu vermeiden. Die Geschäftspartner müssen eine Vorführung oder Verkaufspräsentation auf Verlangen des Verbrauchers unverzüglich beenden.
5.1.1.2 Die Geschäftspartner dürfen das Vertrauen der einzelnen Verbraucher nicht missbrauchen, müssen die mangelnde Geschäftserfahrung der Verbraucher respektieren und dürfen das Alter, die Krankheit, das mangelnde Verständnis oder die mangelnden Geschäfts- und/oder Sprachkenntnisse der Kunden nicht ausnutzen.
5.1.1.3 Die Geschäftspartner dürfen weder direkt noch implizit ein anderes Unternehmen oder ein anderes Produkt verunglimpfen. Die Geschäftspartner dürfen keine Vergleiche anstellen, die zur Irreführung geeignet sind und mit den Grundsätzen des fairen Wettbewerbs unvereinbar sind. Vergleichspunkte dürfen nicht in unlauterer Weise ausgewählt werden und müssen auf belegbaren Fakten beruhen.
5.1.1.4 Bei der Anmietung einer Einrichtung für ein Treffen sind die Gebühren, die den teilnehmenden Geschäftspartnern und ihren Gästen in Rechnung gestellt werden, auf den Betrag zu begrenzen, der zur Deckung der direkten Kosten des Treffens angemessen ist. Derartige Treffen sind nicht dazu gedacht, den Geschäftspartnern einen Gewinn zu verschaffen.
5.1.1.5 Verkaufspräsentationen müssen sich auf den Inhalt beschränken, der spezifisch für WellNetIQ Produkte und die ausgewählte Gelegenheit ist.
5.1.2 Empfohlener Verkaufspreis. WellNetIQ stellt einen empfohlenen Einzelhandelspreis als Richtlinie für die Einzelhandelsverkäufe des Geschäftspartners zur Verfügung. Ein Geschäftspartner sollte es in seinem eigenen Interesse vermeiden, mit einem Preis unterhalb des Großhandelspreises zu werben; ein Geschäftspartner kann jedoch privat verhandeln und WellNetIQ-Produkte an seine Kunden zu einem beliebigen Preis verkaufen, dem sie zustimmen.
5.1.3 Verkaufsquittung. Bei einem persönlichen Verkauf händigt der Geschäftspartner seinem Einzelhandelskunden eine ausgefüllte Verkaufsquittung aus. Der Geschäftspartner bewahrt außerdem Kopien seiner Verkaufsbelege aus solchen Verkäufen für mindestens drei (3) Jahre oder einen anderen Zeitraum auf, der den geltenden Rechtsvorschriften entspricht.
5.1.3.1 WellNetIQ kann nach eigenem Ermessen stichprobenartige und gezielte Audits bei Geschäftspartnern durchführen, um deren Einhaltung dieses Unterabschnitts zu überprüfen. WellNetIQ kann auch die Einzelhandelskunden kontaktieren, um die Verkäufe zu überprüfen.
5.1.3.2 Geschäftspartner, die solche Audits nicht bestehen, müssen Abhilfemaßnahmen ergreifen, einschließlich der in den Abschnitten 8.2 und 8.3 beschriebenen.
5.2. Ansprüche
Dieser Abschnitt beschreibt die Produkt- und Opportunitätsbehauptungen, die ein Geschäftspartner machen darf, sowie die Einschränkungen. Er erklärt auch die Arten und Methoden der Werbung, die der Geschäftspartner beim Aufbau eines WellNetIQ-Geschäfts verwenden kann.
5.2.1 Produktbehauptungen. Ein Geschäftspartner kann Behauptungen über die Produkte machen, die in der offiziellen WellNetIQ-Dokumentation des Landes, für das es zugelassen ist, enthalten sind. Ein Geschäftspartner darf darüber hinaus keine Behauptungen über das Produkt aufstellen.
5.2.2 Die Behauptungen über die Gelegenheit, den Lebensstil und das Einkommen. Geschäftspartner müssen den WellNetIQ-Verkaufsvergütungsplan wahrheitsgetreu und fair beschreiben und die in 3.9.5.2 festgelegten Regeln erfüllen.
5.2.2.1 Es dürfen weder vergangene, potenzielle oder tatsächliche Einkommensansprüche gegenüber potenziellen oder aktuellen Geschäftspartnern geltend gemacht werden, noch dürfen Geschäftspartner ihr eigenes Einkommen als Indikation für den Erfolg anderer heranziehen.
5.2.2.2 Geschäftspartner dürfen keine Provisionszahlungen ausweisen oder bestimmte Einkommensansprüche oder -darstellungen machen, wenn sie neue Geschäftspartner zur Teilnahme an WellNetIQ motivieren oder in anderer Weise die Geschäftsmöglichkeiten präsentieren.
5.2.2.3 Bilder von Geldpreisen dürfen von den Geschäftspartnern nicht online gestellt oder anderweitig zur Werbung für diese Chancen verwendet werden.
5.2.3 Erlaubte Ansprüche. Lebensstil- und Einkommensansprüche, die sich aus dem Verkaufsvergütungsplan ergeben, müssen in strikter Übereinstimmung mit der offiziellen und aktuellen WellNetIQ-Dokumentation sein.
5.3. Werbematerialien
Da viele Aspekte der WellNetIQ-Möglichkeiten und der Produkte reguliert sind, ist die Einhaltung der Werbegesetze wichtig. Das Unternehmen bemüht sich nach Kräften, die Werbegesetze einzuhalten, und erwartet das Gleiche von jedem Geschäftspartner.
5.3.1 Verwendung von zugelassenen Materialien.
Nur offizielle WellNetIQ-Informationen dürfen bei der Präsentation der WellNetIQ-Produkte und/oder des WellNetIQ-Vergütungsplans und der Möglichkeiten verwendet werden. WellNetIQ-Informationen dürfen ohne vorherige schriftliche Genehmigung durch die WellNetIQ-Compliance-Abteilung nicht vervielfältigt oder nachgedruckt werden. Für die Genehmigung sende bitte eine Kopie des vorgeschlagenen Werbematerials per Post, Fax oder E-Mail an die WellNetIQ Compliance-Abteilung.
Sobald die Genehmigung erteilt ist, darf der Text nicht mehr geändert werden. Wenn eine Änderung vorgenommen wird, muss das Material erneut zur Genehmigung vorgelegt werden. Die Geschäftspartner sollten eine Bearbeitungszeit von achtundvierzig (48) Stunden nach Erhalt einplanen.
5.3.2 Elektronische Werbung.
Nur von WellNetIQ genehmigte Materialien dürfen für die Platzierung von Werbung in Print-, Radio-, Fernseh-, Internet-, elektronischen oder anderen Medien verwendet werden. Banner, Messematerialien und anderes damit verbundenes Werbematerial müssen im Voraus und schriftlich von WellNetIQ genehmigt werden. Artikel auf der Unternehmens-Website und der Replikations-Website können zu Werbezwecken heruntergeladen werden. Ein Geschäftspartner darf kostenlose Produkte zu Werbezwecken verschenken.
5.4. Warenzeichen und Urheberrechte
5.4.1 Eigentumsverhältnisse
Der Name WellNetIQ und der Name aller Produkte, Dienstleistungen und Programme des Unternehmens sind Marken des Unternehmens und befinden sich in dessen Besitz. Das Unternehmen lizenziert auch Rechte an Namen von und Inhaltsstoffen, die in bestimmten Produkten des Unternehmens enthalten sind (Marken von Dritten). Das Unternehmen setzt erhebliche Ressourcen für die Anwendung, Pflege und Erhaltung seiner Marken und Urheberrechte ein.
5.4.2 Zulässige Verwendung
Geschäftspartner dürfen die Marken und Marken Dritter nur mit schriftlicher Genehmigung verwenden. Ein Geschäftspartner darf ohne die schriftliche Genehmigung des Unternehmens keine Namen oder Warenzeichen, Namen, Logos, E-Mail-Adressen, Handelsaufmachungen oder Handelsnamen des Unternehmens oder Marken Dritter verwenden, um das WellNetIQ-Geschäft des Geschäftspartners zu fördern. Wenn eine solche Erlaubnis erteilt wird, dann stimmt der Geschäftspartner zu, wenn das Unternehmen eine der Marken oder Handelsnamen ändert oder aufgibt, diese Marken oder Handelsnamen ebenfalls zu ändern oder aufzugeben. Um die Rechte des Unternehmens zu schützen, darf ein Geschäftspartner durch die Anmeldung eines Patents, Warenzeichens, Internet-Domain-Namens oder Urheberrechts kein Recht, Titel oder Interesse an den Namen, Warenzeichen, Logos oder Handelsnamen von WellNetIQ und den Produkten von WellNetIQ erlangen. Die unrechtmäßige Verwendung von Warenzeichen, die im Besitz von WellNetIQ sind oder von WellNetIQ lizenziert wurden, ist streng verboten. Wenn ein Geschäftspartner autorisiert wurde, Werbegeschenke zu entwickeln und zu verkaufen, kann er oder sie die Warenzeichen von WellNetIQ verwenden, wenn er oder sie schriftlich dazu autorisiert wurde; er oder sie darf die Werbegeschenke jedoch nicht für mehr als die entstandenen Kosten verkaufen.
5.4.3 Nicht autorisierte Registrierungen.
Geschäftspartner dürfen keine Handelsnamen, Warenzeichen, Dienstleistungsmarken, Urheberrechte, Produktnamen oder den Namen WellNetIQ oder Teile davon verwenden oder versuchen, diese bei einer staatlichen oder privaten Behörde (einschließlich eines Internet-Domain-Registrierungsdienstes) zu registrieren.
5.4.4 Nutzungsrechte.
Der Geschäftspartner erkennt an, dass jede vom Unternehmen erhaltene Lizenz zur Verwendung der Warenzeichen und urheberrechtlich geschützten Materialien von WellNetIQ nicht exklusiv ist. Der Geschäftspartner erkennt ausdrücklich an, dass jeglicher Goodwill, der mit den Warenzeichen und urheberrechtlich geschützten Materialien verbunden ist (einschließlich des Goodwills, der sich aus der Verwendung durch den Geschäftspartner ergibt), direkt und ausschließlich WellNetIQ zugute kommt und Eigentum von WellNetIQ ist, und dass bei Ablauf oder Beendigung der Vereinbarung kein Geldbetrag dem Goodwill zugerechnet werden kann, der mit der Verwendung der Warenzeichen oder urheberrechtlich geschützten Materialien durch den Geschäftspartner verbunden ist.
5.4.5 Schadenersatz.
Geschäftspartner haften gegenüber WellNetIQ für alle Schäden, die sich aus dem Missbrauch von WellNetIQs Handelsnamen, Warenzeichen, Dienstleistungsmarken, Urheberrechten und anderen Rechten an geistigem Eigentum in jeglicher Form ergeben, es sei denn, du bist ausdrücklich durch diese Richtlinien und Verfahren autorisiert oder anderweitig schriftlich von WellNetIQ genehmigt.
5.4.6 Urheberrechte.
Sämtliche Literatur, CD's, Videos, Webinar-Kopien, Internet-Website-Materialien, sonstige Unternehmensmaterialien und -inhalte sowie Programme des Unternehmens sind urheberrechtlich geschützt. Die Nutzung des Vorgenannten ist nur im Rahmen des vertraglichen Zweckes und des Ruhmes erlaubt und eine Vervielfältigung oder ähnliches nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Unternehmens.
5.5. Sonstige Nutzungen und Werbemittel
5.5.1 Feststellung des Status eines unabhängigen Auftragnehmers.
Jegliche Verwendung eines WellNetIQ Markennamens oder Warenzeichens in einer Werbung muss deutlich anzeigen, dass der Geschäftspartner ein unabhängiger Geschäftspartner des Unternehmens ist.
5.5.2 Auflistung "gebührenfreier" Telefonnummern.
WellNetIQ-Geschäftspartnern ist es nicht gestattet, ihre "gebührenfreien" Telefonnummern unter dem Markennamen WellNetIQ aufzuführen.
5.5.3 Bedruckte Schecks.
WellNetIQ-Geschäftspartnern ist es nicht gestattet, den WellNetIQ-Handelsnamen oder eines seiner Warenzeichen in Zusammenhang mit ihren geschäftlichen oder persönlichen Girokonten zu verwenden.
5.5.4 Bedruckte Visitenkarten oder Briefbögen.
Unabhängigen WellNetIQ-Geschäftspartnern ist es nicht gestattet, ihre eigenen Visitenkarten oder Briefköpfe mit der Verwendung des WellNetIQ-Namens, Logos oder -Warenzeichens ohne schriftliche Genehmigung von WellNetIQ zu erstellen.
5.6. Internet- und Website-Werbung
5.6.1 WellNetIQ Replizierte Websites.
Außer wie in diesem Unterabschnitt beschrieben, darf nur das WellNetIQ-Programm für nachgebildete Websites für die Werbung und den Verkauf der WellNetIQ-Produkte oder -Gelegenheit auf Websites verwendet werden. Die replizierten Websites sollten nahtlos und direkt mit der offiziellen WellNetIQ-Website verlinkt sein, um dem Geschäftspartner eine professionelle und von WellNetIQ genehmigte Präsenz im Internet zu verleihen.
5.6.2 Keine unautorisierten Websites.
Kein Geschäftspartner darf eine Website autorisieren, besitzen oder verwenden (außer wie hierin beschrieben), oder die Namen, Logos oder Produktbeschreibungen von WellNetIQ darin verwenden, um (direkt oder indirekt) die WellNetIQ Produkte, die Gelegenheit oder die Dienstleistungen auf einer Website zu fördern. Online-Verkaufsplattformen von Drittanbietern (z. B. Amazon, Alibaba.com, Allegro usw.) sowie Auktionsseiten (eBay) und Social-Media-Seiten (z. B. Facebook Marketplace, Wish usw.) sind keine autorisierten Vertriebskanäle und dürfen nicht zum Verkauf von WellNetIQ-Produkten verwendet werden.
5.6.3 Schulungs-Website.
Ein Geschäftspartner muss den Rang eines Diamant-Geschäftspartners erreichen, um die Erlaubnis zum Betrieb einer Schulungswebsite zu beantragen, die auch eine Dienstleistung zur Lead-Generierung enthalten kann. Ein Ambassador muss eine Website-Vereinbarung abschließen, bevor er eine Schulungswebsite einrichten kann. Siehe das Formular für die Lizenz und das Verfahren für Schulungswebsites im WBO.
5.6.4 Websites.
Produkte, die im Internet verkauft werden, ob auf einer Einzelhandels-Website, wie hier beschrieben, oder auf einer anderen von WellNetIQ genehmigten Website, müssen in Übereinstimmung mit den Bedingungen dieser Richtlinien und Verfahren verkauft und beworben werden. Ein Geschäftspartner muss eine Website-Vereinbarung abschließen und die Genehmigung der Compliance-Abteilung des Unternehmens erhalten, um eine Website zu betreiben, bei der es sich nicht um eine Schulungs-Website handelt. Siehe das Formular "Ambassador Website License and Procedure Form" in WBO. Die Genehmigung muss erteilt werden, bevor die Website gestartet oder überarbeitet wird. Solche Websites dürfen keine Produkte über einen privaten Einkaufswagen verkaufen.
5.6.5 Soziale Medien.
Geschäftspartner können Social-Networking-Sites, Blogs und andere soziale Medien und Anwendungen sowie andere Sites mit Inhalten, die auf der Beteiligung von Nutzern basieren, sowie nutzergenerierte Inhalte, Foren, Messageboards, Blogs, Wikis und Podcasts (z. B., Facebook, Twitter, Instagram, Tiktok, Flickr usw.) (zusammenfassend als "Soziale Medien" bezeichnet), um (1) vorläufige Informationen über WellNetIQ oder die Beteiligung des Geschäftspartners am Unternehmen zu kommunizieren, (2) Benutzer auf eine Website des Unternehmens oder eine genehmigte Geschäftspartner-Website zu leiten und (3) offizielle Materialien des Unternehmens zu veröffentlichen, die zur Veröffentlichung genehmigt wurden. Für den Fall, dass WellNetIQ einen Inhalt, der gemäß diesem Unterabschnitt veröffentlicht wurde, aus irgendeinem Grund für unangemessen hält, muss der Geschäftspartner den Inhalt unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 24 Stunden, entfernen. Geschäftspartnern ist es nicht gestattet, eine Social-Media-Plattform zu nutzen, um WellNetIQ-Produkte direkt zu verkaufen. (z.B. Facebook Marketplace, Wish, etc.).
5.6.6 Zusätzliche Anforderungen.
Wenn das Unternehmen einem Geschäftspartner die vorherige schriftliche Genehmigung erteilt, eine Website oder andere Formen der Werbung über das Internet zu nutzen, um in irgendeiner Weise für die Produkte oder die Gelegenheit zu werben, muss sich der Geschäftspartner an die Richtlinien in der schriftlichen Genehmigung sowie an die folgenden halten:
5.6.6.1 Geschäftspartner dürfen keine Angebote oder Aufforderungen unter dem Deckmantel von Recherchen, Umfragen oder informeller Kommunikation machen, wenn die eigentliche Absicht darin besteht, Produkte oder Dienstleistungen zu verkaufen oder Geschäftspartner zu sponsern;
5.6.6.2 Geschäftspartner müssen, unabhängig davon, ob sie personenbezogene Daten von einzelnen Verbrauchern erheben oder nicht, den Verbrauchern an gut sichtbarer Stelle auf der Website mitteilen, wie die Verbraucherdaten verwendet werden, und müssen auch sonst alle Gesetze und Vorschriften zum Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten einhalten;
5.6.6.3 Die Geschäftspartner dürfen online erhobene personenbezogene Daten niemals verwenden oder weitergeben, es sei denn, die Verwendung erfolgt in Übereinstimmung mit der Vereinbarung. Die Geschäftspartner geben den einzelnen Verbrauchern die Möglichkeit, die Weitergabe solcher Informationen zu untersagen, und wenn ein Verbraucher verlangt, dass seine persönlichen Informationen nicht weitergegeben werden, sehen die Geschäftspartner von der Weitergabe dieser Informationen ab;
5.6.6.4 Die Geschäftspartner müssen den einzelnen Verbrauchern die Möglichkeit geben, jede weitere Kommunikation zwischen dem Geschäftspartner und dem Verbraucher zu beenden, und wenn ein Verbraucher einen Geschäftspartner auffordert, die Kommunikation einzustellen, muss der Geschäftspartner die Kommunikation auf diese Aufforderung hin unverzüglich einstellen;
5.6.6.5 Die Geschäftspartner müssen sich an alle Gesetze und Vorschriften zur elektronischen Kommunikation halten;
5.6.6.6 Die Geschäftspartner dürfen keine Inhalte über Verteilerlisten oder an Personen verbreiten, die nicht ausdrücklich die Erlaubnis erteilt haben, in einen solchen Prozess aufgenommen zu werden; Spamming oder die Verbreitung von Kettenbriefen oder Junk-Mails sind nicht erlaubt;
5.6.6.7 Geschäftspartner dürfen keine ungesetzlichen, belästigenden, verleumderischen, beleidigenden, bedrohenden, schädlichen, vulgären, obszönen oder anderweitig anstößigen Inhalte verbreiten, die eine zivilrechtliche Haftung nach sich ziehen oder anderweitig gegen geltende lokale, staatliche, nationale oder internationale Gesetze oder Vorschriften verstoßen könnten; und
5.6.6.8 Geschäftspartner dürfen weder direkt noch indirekt unerwünschte Massen-E-Mails an Personen senden, zu denen sie keine vorherige oder bestehende persönliche oder geschäftliche Beziehung haben.
5.6.6.9 Geschäftspartner müssen bei der Nutzung der Sozialen Medien sowie bei der Nutzung von E-Mail- oder Newsgroup-Werbung gemäß 5.6.8 leicht mit ihrem vollständigen Namen erkennbar sein (anonyme oder unter einem Pseudonym verfasste Postings sind verboten).
5.6.7 Internet-Domänen. Ein Geschäftspartner darf die Warenzeichen, Handelsnamen oder Produktnamen von WellNetIQ oder Ableitungen oder Abkürzungen davon nicht als Domänennamen, Kontonamen für soziale Medien oder E-Mail-Adressen verwenden oder registrieren.
5.6.8 Werbung per E-Mail und in Newsgroups.
Geschäftspartner, die unaufgeforderte und nicht genehmigte E-Mail-Flyer per E-Mail versenden oder die Dienste dazu nutzen, sind voll verantwortlich für alle Informationen bezüglich des Produkts und des Marketingprogramms, die nicht ausdrücklich in den direkt von WellNetIQ gelieferten Werbe- und Verkaufsförderungsmaterialien enthalten sind. "Spamming" sowie das Telefonieren oder jede andere Art der Kommunikation, die nicht den verschiedenen Gesetzen entspricht, ist streng verboten. Geschäftspartner dürfen andere nicht diffamieren, missbrauchen, belästigen, stalken, bedrohen oder anderweitig die gesetzlichen Rechte (wie das Recht auf Privatsphäre und Öffentlichkeit) anderer verletzen. Geschäftspartner dürfen keine unangemessenen, gotteslästerlichen, verleumderischen, verletzenden, obszönen, unanständigen oder ungesetzlichen Themen, Namen, Materialien oder Informationen veröffentlichen, einstellen, hochladen, verteilen oder kommunizieren. Geschäftspartner dürfen keine Waren oder Dienstleistungen zu kommerziellen Zwecken bewerben oder zum Verkauf anbieten oder Umfragen, Wettbewerbe oder Kettenbriefe durchführen oder weiterleiten. Benutzer der WellNetIQ-Website werden sich nicht an Aktivitäten beteiligen, die andere Benutzer in der Nutzung der Website einschränken oder daran hindern, diese zu genießen. Gemäß Abschnitt 5.4 dürfen WellNetIQ-Marken von Geschäftspartnern nicht in E-Mail-Adressen verwendet werden (z. B. [email protected]).
5.6.9 Aufzeichnungen.
Geschäftspartner dürfen keine von WellNetIQ produzierten Audio- oder Videomaterialien reproduzieren oder vervielfältigen, in denen die WellNetIQ-Möglichkeiten oder Produkte detailliert beschrieben werden. Geschäftspartner dürfen weder eine WellNetIQ-Sitzung, -Veranstaltung oder -Konferenz auf irgendeine Weise aufzeichnen, noch dürfen sie solche Aufnahmen online in einem Social-Media-Forum veröffentlichen.
5.6.10 Anrufbeantworter.
Geschäftspartner dürfen nicht ans Telefon gehen oder Aufzeichnungen erstellen, in denen "WellNetIQ" oder etwas Ähnliches gesagt wird, das den Anrufer glauben machen könnte, dass er/sie das Corporate Office von WellNetIQ erreicht hätte.
5.6.11 Kommunikationssysteme.
WellNetIQ unterhält ein Nachrichtensystem, das von Geschäftspartnern genutzt werden kann. Dieses System ist ein Werkzeug, das die Kommunikation mit Downline-Organisationen fördern soll. Unter keinen Umständen darf ein Geschäftspartner das WellNetIQ-Kommunikationssystem verwenden, um den Verkauf anderer Dienstleistungen und Produkte oder irgendeines Programms oder einer Möglichkeit außerhalb von WellNetIQ zu fördern.
5.7. Zulässige Verkaufskanäle; Einzelhandelsbetriebe; Dienstleistungsbetriebe
5.7.1 Dienstleistungsbetriebe.
Ein Geschäftspartner kann, nach Genehmigung durch die WellNetIQ Compliance-Abteilung, Produkte über die in der Vereinbarung festgelegten Handelskanäle anbieten, einschließlich Dienstleistungseinrichtungen wie Fitnessstudios, Friseursalons, professionelle Büros und ähnliche Einrichtungen, solange es sich nicht um eine große Kette handelt, definiert als drei oder mehr Einrichtungen in der Kette. An der Außenseite der Einrichtung darf es keine Werbeschilder geben. Die Innenbeschilderung muss deutlich machen, dass die Produkte von einem unabhängigen Geschäftspartner von WellNetIQ angeboten werden. Die Rückerstattungspolitik gilt für alle Verkäufe, wobei jeder Verkauf mit einer Verkaufsquittung abgeschlossen werden muss, die im WellNetIQ Backoffice hinterlegt ist. Die Produkte dürfen nicht umverpackt werden und es dürfen keine Portionen aus offenen Behältern in solchen Einrichtungen angeboten werden, jedoch dürfen kostenlose Proben angeboten werden.
5.7.2 Verbotene Kanäle.
Zu den verbotenen Handelskanälen gehören Einzelhandelsunternehmen. Ein Einzelhandelsbetrieb ist ein fester Ort, an dem die Haupttätigkeit im Verkauf von Produkten an die Öffentlichkeit besteht.
5.8. Vermerke
Es darf keine Empfehlung durch Dritte behauptet werden, es sei denn, dies wird ausdrücklich in der WellNetIQ-Information und Kommunikation mitgeteilt. Ein Geschäftspartner kann jedoch Vorher- und Nachher-Bilder von sich selbst oder von Familienmitgliedern oder Dritten verwenden, wenn die Familienmitglieder und Dritten ihre Zustimmung geben. Die Bedingungen für das "Nachher"-Bild müssen dem "Vorher"-Bild so nahe wie möglich kommen. Mit anderen Worten: Beleuchtung, Blickwinkel, Gesichtsausdruck, Make-up, Kleidung usw. sollten so weit wie möglich identisch sein. Außerdem muss der Geschäftspartner das Datum jedes Bildes bzw. die Anzahl der Tage zwischen den Bildern angeben. Die Bilder dürfen nicht verändert oder gefiltert werden. Der Geschäftspartner muss den Vorher- und Nachher-Bildern eine Erklärung beifügen, dass er/sie ein unabhängiger Geschäftspartner von WellNetIQ ist.
5.9. Handelsmessen
5.9.1 Geschäftspartner können auf genehmigten Messen, Fachausstellungen, Veranstaltungen, Märkten und anderen öffentlichen Foren für WellNetIQ-Produkte und -Chancen werben, diese ausstellen und verkaufen. Bevor sie einen Platz reservieren oder eine Anzahlung an die Organisatoren der Veranstaltung leisten, müssen die Geschäftspartner zunächst die Genehmigung von WellNetIQ einholen, um sicherzustellen, dass kein anderer Geschäftspartner seine Teilnahme an der Veranstaltung bestätigt hat.
5.9.2 Die Genehmigung wird für bis zu drei separate Stände erteilt, die von Geschäftspartnern betrieben werden. Die Zulassung wird in der Reihenfolge des Antragseingangs erteilt. Die Zulassung wird nur für die angegebene Veranstaltung und das angegebene Datum erteilt, es sei denn, es handelt sich um einen regelmäßigen, fortlaufenden Markt; in diesem Fall wird die Zulassung "fortlaufend" erteilt, bis sie abgesagt oder widerrufen wird. Alle Anträge auf Teilnahme an künftigen Veranstaltungen müssen erneut zur Genehmigung vorgelegt werden. Die frühere Teilnahme an einer Veranstaltung ist keine Garantie für die Genehmigung der künftigen Teilnahme des Geschäftspartners an einer Veranstaltung.
5.9.3 Der Geschäftspartner muss bei Veranstaltungen genehmigte Beschilderung, Literatur, Werbematerial und Werbung verwenden. Der Geschäftspartner muss deutlich angeben, dass er/sie ein unabhängiger WellNetIQ-Geschäftspartner ist. Geschäftspartner müssen bei Veranstaltungen exklusive WellNetIQ-Stände betreiben, was bedeutet, dass an dem Stand keine anderen Produkte oder Dienstleistungen angeboten werden dürfen.
5.9.4. WellNetIQ bietet keinen Haftpflicht- oder sonstigen Versicherungsschutz, der ggf. für die Teilnahme an solchen Veranstaltungen erforderlich ist. Ein solcher Versicherungsschutz liegt, falls erforderlich, in der Verantwortung des Geschäftspartners. WellNetIQ verfügt über eine globale Produkthaftpflichtversicherung, die nicht in der Verantwortung der Geschäftspartner liegt.
5.10. Produktpflege und Qualitätskontrollen
5.10.1 Der Geschäftspartner muss die Produkte in ihrer Originalverpackung verkaufen. Umetikettierung, Umpacken (einschließlich der Trennung von gebündelten Produkten oder der Bündelung von Produkten) und andere Veränderungen sind nicht gestattet. Es ist verboten, Seriennummern, UPC-Codes, QR-Codes, Chargen- oder Los-Codes oder andere Identifizierungsinformationen auf Produkten oder deren Verpackungen zu manipulieren, zu verunstalten oder anderweitig zu verändern. Der Geschäftspartner ist nicht berechtigt, den Inhalt von Etiketten oder Unterlagen, die sich auf den Produkten befinden oder diesen beigefügt sind, zu entfernen, zu übersetzen oder zu verändern. Zusätzlich zu den Einschränkungen in 3.7.1 darf der Geschäftspartner keine Nicht-WellNetIQ-Produkte zusammen mit WellNetIQ-Produkten in einer Weise bewerben, vermarkten, ausstellen oder vorführen, die den Eindruck erwecken würde, dass die Nicht-WellNetIQ-Produkte von WellNetIQ hergestellt, von WellNetIQ gebilligt oder mit WellNetIQ verbunden sind.
5.10.2 Lagerung und Handhabung der Produkte. Der Geschäftspartner muss bei der Lagerung und Handhabung der Produkte die gebührende Sorgfalt walten lassen, die Produkte an einem kühlen, trockenen Ort lagern, fern von direktem Sonnenlicht, extremer Hitze und Feuchtigkeit, und in Übereinstimmung mit allen zusätzlichen Lagerungsrichtlinien, die von WellNetIQ angegeben werden und ggf. aktualisiert werden.
5.10.3 Produktinspektion. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, die Produkte unverzüglich nach Erhalt auf Schäden, Mängel oder andere Nichtkonformitäten (zusammenfassend als "Mängel" bezeichnet) zu überprüfen. Der Geschäftspartner muss sein Inventar regelmäßig auf abgelaufene oder bald ablaufende Produkte überprüfen und diese Produkte aus seinem Inventar entfernen. Der Geschäftspartner darf keine Produkte verkaufen, deren Verfallsdatum abgelaufen ist. Werden Mängel festgestellt, darf der Geschäftspartner das Produkt nicht zum Verkauf anbieten und muss den Mangel unverzüglich an WellNetIQ melden, indem er das Unternehmen über die Servicekanäle (Telefon und E-Mail) kontaktiert.
5.10.4 Rückruf und Kundensicherheit. Um die Sicherheit und das Wohlergehen der Endverbraucher zu gewährleisten, muss der Geschäftspartner mit WellNetIQ in Bezug auf jeden Produktrückruf oder andere Bemühungen zur Verbreitung von Verbrauchersicherheitsinformationen zusammenarbeiten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Kontaktaufnahme mit den Einzelhandelskunden des Geschäftspartners.
5.11. Medieninterviews
Geschäftspartnern ist es untersagt, Radio-, Fernseh-, Zeitungs-, Boulevard-, Internet- oder Zeitschrifteninterviews zu geben oder öffentliche Auftritte zu nutzen, öffentliche Reden zu halten oder irgendeine Art von Erklärung gegenüber den öffentlichen Medien abzugeben, um WellNetIQ, ihre Produkte oder ihre WellNetIQ-Unternehmen bekannt zu machen, ohne die ausdrückliche vorherige schriftliche Genehmigung von WellNetIQ. Alle Medienanfragen sollten über [email protected] an die WellNetIQ-Geschäftsstelle gerichtet werden.
ABSCHNITT 6 - PROVISIONEN, BONI UND ANDERE BELOHNUNGEN
6.1. Anspruchsberechtigung und Zahlung
6.1.1 Erträge
Ein Geschäftspartner ist berechtigt, Provisionen zu erhalten und Belohnungen gemäß des aktuell veröffentlichten Verkaufsvergütungsplans zu gewähren, wenn er/sie nicht gegen die Vereinbarung verstößt und ansonsten die Anforderungen erfüllt. Provisionen und Boni werden NUR für den Verkauf von WellNetIQ-Produkten gezahlt. Es werden keine Boni für den Kauf von Verkaufsmaterial, Verkaufshilfen oder die Anwerbung von Geschäftspartnern gezahlt.
6.1.2 Keine Verdienstgarantie.
Jedem Geschäftspartner wird weder ein bestimmtes Einkommen noch ein bestimmtes Maß an Gewinn oder Erfolg garantiert. Sein/ihr Gewinn und Erfolg kann nur durch den erfolgreichen Verkauf, die Nutzung und den Verbrauch der Produkte und die Aktivitäten anderer Geschäftspartner in ihrer Downline entstehen.
6.1.3 Auszahlung. WellNetIQ zahlt Provisionen innerhalb von dreißig (30) Tagen nach dem Ende einer Provisionsperiode. Boni aus Werbeaktionen werden innerhalb des in den Bedingungen der Aktion angegebenen Zeitraums ausgezahlt. Bei Unternehmenskonten zahlet WellNetIQ an das Unternehmen, das auf dem Konto aufgeführt ist; andernfalls zahlt WellNetIQ an den Hauptkontoinhaber. Unbeschadet des Kündigungsrechts des Unternehmens kann WellNetIQ die Zahlung aussetzen oder widerrufen, wenn ein Geschäftspartner gegen eine Bedingung der Vereinbarung verstößt. WellNetIQ kann auch das Konto des Geschäftspartners belasten oder fällige Provisionen einbehalten, wenn Geld geschuldet wird.
6.1.4 Anpassungen der Provisionen. Wenn ein Produkt an WellNetIQ zur Rückerstattung zurückgegeben wird, werden die Provisionen und Boni, die dem/den zurückgegebenen Produkt(en) zuzuordnen sind, von dem Provisionsmonat abgezogen, in dem die Rückerstattung erfolgt, und danach in jeder Lohnperiode fortgesetzt, bis die Provision und/oder der Bonus von den Geschäftspartnern, die Provisionen oder Boni auf die Verkäufe der zurückerstatteten Produkte erhalten haben, wiedererlangt wird.
6.1.5 Fehler oder Fragen. Wenn ein Geschäftspartner Fragen zu Provisions- und Bonusberechnungen, Gebühren oder Verrechnungen hat oder glaubt, dass Fehler gemacht wurden, muss der Geschäftspartner die Gesellschaft innerhalb von sechzig (60) Tagen nach dem Datum des angeblichen Fehlers oder des fraglichen Vorfalls schriftlich benachrichtigen. WellNetIQ übernimmt keine Verantwortung für Fehler, Auslassungen oder Probleme, die nicht innerhalb von sechzig (60) Tagen gemeldet werden.
6.1.6 Mindestbetrag für Provisionszahlungen. Provisionen werden erst dann ausgezahlt, wenn die Gesamtsumme in einem Provisionszeitraum 25 EUR oder mehr beträgt. Bis zu diesem Zeitpunkt werden die Provisionen auf einem Treuhandkonto verbucht, bis die Gesamtsumme der Zahlung 25 EUR oder mehr beträgt.
6.1.7 Bearbeitungsgebühren. Für jede Provisionszahlung, die WellNetIQ an einen Geschäftspartner ausstellt, kann eine Gebühr erhoben werden (siehe Anhang A.14). Darüber hinaus kann WellNetIQ eine Bearbeitungsgebühr für spezielle Dienstleistungen erheben, die vom Geschäftspartner angefordert werden (z. B. spezielle Berichte - WellNetIQ kann einen Stundensatz mit einem Minimum von einer Stunde oder eine Pauschalgebühr erheben).
6.1.8 Nicht eingeforderte Provisionszahlungen. Sollte ein Geschäftspartner es versäumen, Provisionen einzufordern, die ihm/ihr gemäß der Vereinbarung ausgezahlt wurden, berechnet WellNetIQ eine Gebühr für jede Mitteilung, die an den Geschäftspartner geschickt wird und in der mitgeteilt wird, dass das überschüssige Saldo nicht eingefordert worden ist. Die Gebührenbeträge sind in Anhang A.14 aufgeführt.
6.1.9 Ruhezeiten-Gebühren. Eine monatliche Ruhestandsgebühr (siehe Anhang A.14) wird für Folgendes erhoben:
6.1.9.1 Alle ausstehenden Provisionen, die nicht innerhalb von sechs (6) Monaten nach der Ausstellung aus dem virtuellen Wallet des Geschäftspartners (Konto Forderungen/Verbindlichkeiten) abgezogen wurden;
6.1.9.2 Provisionen in der Wallet eines Geschäftspartners, wenn für einen Zeitraum von sechs (6) Monaten keine Aktivität in dem Wallet stattgefunden hat;
6.1.9.3 Ausstehende Zahlungen der Kommission, die sich aufgrund der Tätigkeit oder Untätigkeit eines Geschäftspartners um sechs (6) Monate verzögern.
6.1.9.4 Die Gebühr wird monatlich auf jede ausstehende Provisionszahlung erhoben. Die Ruhestandsgebühr kann die Provision nicht unter 0 EUR senken.
6.2. Provisions-/Bonuskäufe sind verboten
Der Kauf von Produkten in der eigenen Downline, um höhere Provisionen, Boni und andere Belohnungen zu erhalten oder um im Rang aufzusteigen, ist streng und absolut verboten. Der Kauf von Boni umfasst:
6.2.1 die Anmeldung von Einzelpersonen oder Unternehmen, ohne dass diese von einem Geschäftspartnerantrag Kenntnis haben und/oder einen solchen ausfüllen;
6.2.2 die betrügerische Anmeldung einer Person oder eines Unternehmens als Geschäftspartner oder Kunde;
6.2.3 die Anmeldung oder versuchte Anmeldung von nicht existierenden Personen oder Unternehmen als Geschäftspartner oder Kunden ("Phantome");
6.2.4 den Kauf von Produkten auf Rechnung eines anderen Geschäftspartners oder Kunden,
6.2.5 den Kauf übermäßiger Mengen von Waren oder Dienstleistungen, die vernünftigerweise nicht innerhalb eines Monats verwendet oder weiterverkauft werden können; und/oder
6.2.6 alle anderen Mechanismen oder Tricks, um sich für Rangaufstiege, Anreize, Preise oder Boni zu qualifizieren, die nicht auf Produktkäufen durch Endverbraucher beruhen.
ABSCHNITT 7 - PRODUKTBESTELLUNG UND VERSAND
7.1. Bestellung
7.1.1 Kauf mit Rabatt. Geschäftspartner sind berechtigt, Produkte von WellNetIQ zu einem vom Einzelhandelspreis ermäßigten Preis zu erwerben. Alle WellNetIQ Produkte und Listenpreise können ohne vorherige Ankündigung geändert werden.
7.1.2 Direkte Einkäufe. Ein WellNetIQ-Geschäftspartner sollte Produkte direkt von WellNetIQ kaufen. Für den Fall, dass ein Geschäftspartner ein Produkt aus dem persönlichen Bestand seines Sponsors oder Upline-Geschäftspartners bezieht, werden die mit dem Kauf verbundenen Provisionen dem Sponsor oder Upline-Geschäftspartner, der das Produkt gekauft hat, zugerechnet.
7.1.3 Kaufbegrenzungen. Die WellNetIQ-Chancen sind auf dem Verkauf von Produkten an Endverbraucher aufgebaut. Die primäre Geschäftsmöglichkeit eines Geschäftspartners ist es, Kunden zu entwickeln und zu erhalten. Das Unternehmen erlaubt auch den Kauf von Produkten, um sie für den Aufbau des Geschäfts und für den persönlichen Verbrauch zu verwenden. Ein Geschäftspartner stimmt zu, nicht mehr Produkte zu kaufen, als er an seine Kunden weiterverkaufen oder anderweitig persönlich verwenden kann, was innerhalb eines angemessenen Zeitraums erlaubt ist.
7.1.4 Siebzig-Prozent-Regel. Geschäftspartner sind weder verpflichtet, Produkte zu kaufen, noch sind sie verpflichtet, einen gewissen Bestand an Produkten zu führen. Bei den von einem Geschäftspartner gekauften Produkten muss der Geschäftspartner mindestens siebzig Prozent der Produkte aus jeder Bestellung persönlich verkaufen, verbrauchen oder für den Geschäftsaufbau verwenden, bevor er eine weitere Bestellung aufgibt. Der Geschäftspartner erklärt sich damit einverstanden, auf Verlangen des Unternehmens oder einer offiziellen Behörde seine/ihre Einhaltung zu bestätigen.
7.1.5 Rückständige Bestellungen. Sollte ein WellNetIQ-Produkt oder Verkaufsmaterial für einen bestimmten Zeitraum nicht verfügbar sein, haben WellNetIQ-Geschäftspartner die Möglichkeit, Bestellung(en) aufzugeben und auf die Verfügbarkeit zu warten oder die Bestellung mit voller Rückerstattung ohne Strafen zu stornieren, bis diese Artikel versandbereit sind.
7.1.6 Keine Vorratshaltung. Der Erfolg von WellNetIQ hängt von Einzelhandelsverkäufen an den Endverbraucher ab; daher wird von allen Formen der Vorratshaltung abgeraten. WellNetIQ erkennt an, dass Geschäftspartner bestimmte Produkte in angemessenen Mengen für ihren eigenen Gebrauch, für Lagerzwecke und für die Versorgung neuer Geschäftspartner, die gesponsert werden, kaufen möchten.
7.2. Käufe mit Kreditkarte
7.2.1 Beschränkungen. Einkäufe per Kreditkarte können nur von der Person getätigt werden, deren Name und Adresse auf der Kreditkarte vermerkt sind. Jeder Geschäftspartner, der die Kreditkarte einer anderen Person zur Bezahlung von Einkäufen verwendet, sollte WellNetIQ ein Kreditkartenautorisierungsformular zusammen mit der Bestellung vorlegen, bevor er die Bestellung aufgibt. WellNetIQ betrachtet die unbefugte Verwendung von Kreditkarten als Betrug und kann solche Handlungen den zuständigen Behörden zur Nachverfolgung melden.
7.2.2 Rückbuchungen. Unter keinen Umständen darf ein Geschäftspartner einen Kreditkarteneinkauf zurückbuchen. Jeder Geschäftspartner, der dies tut, wird als freiwilliger Rücktritt von seiner Geschäftspartnerschaft angesehen und die Vereinbarung wird beendet. Wenn die Kreditkarte des Geschäftspartners fälschlicherweise belastet wird, sollte sich der Geschäftspartner sofort mit WellNetIQ in Verbindung setzen, um eine Untersuchung und mögliche Rückerstattung einzuleiten.
7.3. Versand
7.3.1 Verantwortlichkeiten des Geschäftspartners. Es liegt in der alleinigen Verantwortung des bestellenden Geschäftspartners, (a) die Versandart und -mittel und (b) die Zieladresse anzugeben. Die verfügbaren Methoden sind auf jedem Bestellformular und auf der WellNetIQ-Website zusammen mit den vorausbezahlten Versandkosten angegeben.
7.3.1.1 WellNetIQ akzeptiert nur Straßenadressen für Versandzwecke.
7.3.1.2 Bestellungen werden über vertraglich vereinbarte und zuverlässige Spediteure versandt, so dass sie nachverfolgt und, falls erforderlich, rechtzeitig ersetzt werden können. WellNetIQ haftet nicht für fehlgeschlagene Lieferungen aufgrund von Einschränkungen, die sich aus der von Ambassador angegebenen Adresse ergeben.
7.3.2 Kosten. [vorbehalten]
7.3.3 Risiko des Verlustes und des Eigentumsübergangs.
Das Verlustrisiko und der Eigentumsübergang in Bezug auf die hierunter gekauften und verkauften Produkte gehen zu dem Zeitpunkt auf Ambassador über, zu dem die Produkte im Lager von WellNetIQ zur Abholung bereitgestellt werden oder zu dem Zeitpunkt, zu dem sie Ambassador gemäß den Bedingungen der Bestellung über beauftragte Spediteure geliefert werden.
7.3.4 Beschädigte Sendungen.
Wenn das Produkt bei der Lieferung beschädigt wird, sollte ein Geschäftspartner die Lieferung annehmen und, bevor der Fahrer abfährt, auf dem Lieferschein die Anzahl der Kartons dokumentieren, die beschädigt zu sein scheinen, und, wenn möglich, Fotos machen, um sie als Beweismittel zu verwenden, das beschädigte Produkt und den/die Karton/Kartons zur Inspektion durch den Spediteur aufbewahren, einen Termin mit dem Spediteur vereinbaren, um die beschädigten Waren inspizieren zu lassen, und, falls erforderlich, einen Anspruch beim Spediteur anmelden und die Kundendienstabteilung von WellNetIQ benachrichtigen.
7.3.5 Kurze Sendungen.
WellNetIQ ist stolz darauf, Bestellungen genau und rechtzeitig auszuführen. In den seltenen Fällen, in denen Fehler auftreten können, wird eine Korrektur schnell vorgenommen, um weitere Verzögerungen für den Empfänger zu vermeiden. Geschäftspartner müssen jegliche Schäden sofort melden, d.h. rechtmäßig innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Erhalt der Sendung. Nach der Benachrichtigung und Überprüfung wird WellNetIQ die fehlenden Artikel an die Adresse auf der ursprünglichen Bestellung senden.
7.3.6 Unzustellbare Aufträge.
7.3.6.1 Sollte der Empfänger einer von WellNetIQ versandten Bestellung die Annahme ohne Begründung verweigern und die Sendung an WellNetIQ zurückgeschickt werden, wird der Status des bestellenden Geschäftspartners bis zur Klärung der Lieferverweigerung auf "ausgesetzt" gesetzt. Die Kosten für die Rücksendung werden vom Konto des Geschäftspartners abgezogen.
7.3.6.2 Für den Fall, dass ein Paket aufgrund eines Fehlers des Geschäftspartners zurückgeschickt wird oder das Paket nicht rechtzeitig abgeholt und zurückgeschickt wurde, wird WellNetIQ dem Geschäftspartner die Versandkosten in Rechnung stellen.
7.3.7 Keine "Holding"-Sendungen.
WellNetIQ wird keine Bestellungen "zurückhalten" oder den Versand von Produkten verzögern, die bereits bearbeitet wurden. Sobald die Zahlung eingegangen ist, müssen alle Bestellungen zum Versand freigegeben werden.
7.3.8 Keine Sendungen.
Um das WellNetIQ-Geschäft und die Integrität WellNetIQs zu schützen, dürfen WellNetIQ-Produkte nicht an einen WellNetIQ-Geschäftspartner oder eine andere Partei in Kommission geliefert werden. Nur autorisierte WellNetIQ-Geschäftspartner dürfen WellNetIQ-Produkte verkaufen.
7.3.9 Abbruch des Produkts.
Ein Bestellvorgang gilt erst dann als abgeschlossen, wenn die Bestellung bezahlt wurde und die Lieferbedingungen erfüllt sind. Wenn diese Bedingungen nicht innerhalb von neunzig (90) Tagen ab dem Datum der Bestellung erfüllt werden, behält sich das Unternehmen das Recht vor, die Bestellung mit dem aktuellen Stand abzuschließen. Der Geschäftspartner entbindet das Unternehmen von jeder weiteren Verpflichtung oder Haftung für das Ergebnis.
7.3.10 NFR-Bestellungen.
7.3.10.1 Die WellNetIQ-Versandkosten für internationale Bestellungen, die nicht für den Wiederverkauf bestimmt sind (NFR), umfassen die Lieferung an die Haustür des Käufers, nicht aber andere Kosten, die im Bestimmungsland anfallen können, wie (aber nicht nur) Bearbeitung, Dokumentation, Quarantänegebühren, Zölle, Steuern, Lagerkosten usw. Diese Kosten müssen bei Bedarf vom bestellenden Geschäftspartner getragen werden.
7.3.10.2 Sendungen aus dem Ausland sind zollfrei, was bedeutet, dass WellNetIQ keine Steuern und Zölle erhebt. Je nach Land, aus dem die Ware bestellt wird, können diese von den örtlichen Behörden des bestellenden Geschäftspartners bei der Ankunft in ihrem Markt eingezogen werden. Solche Gebühren werden vor Ort festgelegt und WellNetIQ hat keinen Einfluss darauf oder ein finanzielles Interesse daran. Sofern ein Land kein spezifisches Abkommen und/oder keinen steuerfreien Schwellenwert hat, müssen Steuern auf zollfreie Artikel in der Regel vor der Freigabe der Produkte gezahlt werden, und zwar in der Regel in der Landeswährung.
7.3.10.3 In Ländern, die von WellNetIQ als NFR-Märkte bezeichnet werden, gibt es keine registrierten Produkte innerhalb des Landes. Die dorthin versendeten Produkte sind nur für den persönlichen Gebrauch bestimmt. Der Wiederverkauf und Vertrieb von Produkten in NFR-Ländern ist ungesetzlich und streng verboten. Geschäftspartner, die gegen diese Richtlinie verstoßen, müssen mit Disziplinarmaßnahmen bis hin zur Kündigung rechnen.
7.4. Rücksendung von Aufträgen
7.4.1 Rückgaberichtlinien. [Reserviert]
7.4.2
Provisionsanpassungen. WellNetIQ wird Provisionen, die für Produkte gezahlt wurden, die zur Erstattung zurückgegeben wurden, zurückfordern oder einbehalten. Die Upline-Geschäftspartner unterliegen dementsprechend einer Anpassung ihrer Provisionen, Belohnungen und ihres Rangs bei der Neuberechnung des Volumens, das aufgrund der Produktrückgaben abgezogen wurde.
ABSCHNITT 8 - STREITIGKEITEN; VERLETZUNGEN; VERTRAGSBRUCH; KÜNDIGUNG; RECHTSMITTEL
8.1. Streitigkeiten zwischen Geschäftspartnern
Wenn ein Geschäftspartner einen Missstand oder eine Beschwerde bei einem anderen Geschäftspartner in Bezug auf eine Praxis oder ein Verhalten im Zusammenhang mit seiner Geschäftspartnerschaft hat, sollte der Geschäftspartner versuchen, diese mit dem anderen Geschäftspartner zu lösen. Wenn die Angelegenheit die Auslegung oder Verletzung der Vereinbarung durch den anderen Geschäftspartner betrifft, muss der beschwerdeführende oder geschädigte Geschäftspartner den Vorfall schriftlich per E-Mail oder Einschreiben an die WellNetIQ Compliance-Abteilung melden. Einzelheiten des Vorfalls, wie z. B. Datum, Anzahl der Vorkommnisse, beteiligte Personen, Zeugen und alle anderen unterstützenden Unterlagen sollten in den Bericht aufgenommen werden. Solche Mitteilungen müssen die Unterschrift des Geschäftspartners und seine UserID tragen. Anonyme Beschwerden werden akzeptiert, aber WellNetIQ kann ohne glaubwürdige Beweise keine Abhilfemaßnahmen ergreifen. Telefonanrufe werden in solchen Angelegenheiten nicht akzeptiert, da die Dokumentation sowohl von der/den beschwerdeführenden Partei(en) als auch von der/den für den Richtlinienverstoß angeführten Person(en) schriftlich vorgelegt werden muss. WellNetIQ kann die Upline-Leiter eines Geschäftspartners über alle Maßnahmen oder potenziellen Maßnahmen informieren, die gemäß diesem Abschnitt 8 ergriffen werden.
8.2. Abhilfemaßnahmen bei Verstößen gegen das Abkommen
WellNetIQ versucht, Verstöße durch erzieherische Methoden zu beheben, wenn dies angemessen ist. Eskalierende disziplinarische Maßnahmen können durch die Art des Verstoßes oder der Verletzung gerechtfertigt sein. Die von WellNetIQ gewählten Abhilfemaßnahmen liegen in ihrem alleinigen Ermessen. Alle Rechtsbehelfe sind kumulativ und schließen andere Rechtsbehelfe nicht aus.
8.2.1 Aufklärung und Zurechtweisung
WellNetIQ's Praxis ist es, Geschäftspartner, die eine der Richtlinien in der Vereinbarung verletzen könnten, zu erziehen. Eine solche Aufklärung erfolgt in der Regel durch einen Aufklärungsbrief. Wenn solche Aufklärungsbemühungen ignoriert werden und Verstöße wiederholt werden, kann WellNetIQ seine Maßnahmen gegen die Geschäftspartnerschaft eskalieren. Dieser Abschnitt schränkt jedoch in keiner Weise die Rechte von WellNetIQ ein, schärfere Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich Aussetzung und Beendigung des Vertragsverhältnisses, wenn WellNetIQ nach eigenem Ermessen feststellt, dass eine solche Maßnahme angemessen und notwendig ist, um das Unternehmen zu schützen.
8.2.2 Aussetzung.
WellNetIQ kann einen Ambassador-Vertrag aus wichtigem Grund vorübergehend aussetzen, bis der Geschäftspartner den Verstoß behoben hat.
8.2.2.1 Solche unfreiwilligen Aussetzungen liegen allein im Ermessen von WellNetIQ. In der Regel wird die Aussetzung bis zur Untersuchung von Verstößen verhängt. WellNetIQ benachrichtigt den Geschäftspartner per Post und/oder E-Mail an die letzte bei WellNetIQ für den Geschäftspartner eingetragene Adresse. Im Falle einer Suspendierung muss ein Geschäftspartner sofort aufhören, sich selbst als Geschäftspartner bei WellNetIQ darzustellen.
8.2.2.2 Dauer und Bedingungen der Sperrung können je nach den Umständen und der Untersuchung variieren. Die Suspendierung kann, muss aber nicht, zur Kündigung des Ambassador-Kontos führen.
8.2.3 Auswirkungen einer Aussetzung.
8.2.3.1 Während der Aussetzung können unvollständige Bestellungen des Geschäftspartners nach Ermessen des Unternehmens aufrechterhalten werden und dazu führen, dass die Bestellung aufgegeben und die Kreditkarte des Geschäftspartners belastet wird, sofern sie nicht anderweitig vom Geschäftspartner storniert wird.
8.2.3.2 Eventuell fällige Provisionen, Zuschläge oder Boni werden von WellNetIQ bis zur Klärung unverzinslich in der Schwebe gehalten. Sollte der Verstoß von WellNetIQ als unbegründet angesehen werden, wird die Aussetzung aufgehoben und die unbezahlten Einnahmen werden der Geschäftspartnerschaft gutgeschrieben; sollte der Verstoß jedoch begründet sein, kann WellNetIQ einige oder alle Einnahmen einbehalten, um Schäden auszugleichen, die ihr infolge des Verstoßes des Geschäftspartners entstehen.
8.2.3.3 Während des geltenden Aussetzungszeitraums hat WellNetIQ das Recht, dem suspendierten Geschäftspartner den Erwerb von Produkten und Dienstleistungen zu untersagen.
8.2.3.4 Ein suspendierter Geschäftspartner ist nicht berechtigt, sich selbst als Geschäftspartner darzustellen oder für sein Unternehmen oder die Produkte zu werben, solange die Suspendierung andauert.
8.2.4 Geldbußen.
Kommt es nach Ablauf der durch eine Abmahnung bei einem Vertragsverstoß gesetzten Frist zu einem erneuten gleichen oder ähnlichen Verstoß oder wird der ursprünglich abgemahnte Verstoß nicht beseitigt oder entwickelt sich daraus ein anderweitiger rechtlich zu bewertender Fall, ist WellNetIQ berechtigt, nach eigenem Ermessen eine dem Grunde und der Höhe nach angemessene und rechtlich zulässige Vertragsstrafe zu verhängen. Für die Durchsetzung der Vertragsstrafe fallen im Falle der Beauftragung einer Rechtsanwaltskanzlei neben der Vertragsstrafe auch Anwaltskosten an, die der Geschäftspartner zu erstatten verpflichtet ist.
8.2.5 Mengenanpassungen.
In Fällen, in denen es um Leitungswechsel und damit zusammenhängende Verstöße geht, kann WellNetIQ gegebenenfalls Volumen auf andere Sponsoring-Linien verlagern und zuvor gezahlte Provisionen zurückfordern, es sei denn, dies verstößt gegen zwingend geltendes Recht.
8.2.6 Ranganpassungen.
Wenn ein Geschäftspartner im Rang aufsteigt, indem er gegen Abschnitt 6 verstößt, kann WellNetIQ nach einem ordnungsgemäßen Verfahren wegen Vertragsbruchs den Rangaufstieg rückgängig machen, es sei denn, dies verstößt gegen zwingendes anwendbares Recht.
8.3. Beendigung
8.3.1 Beendigung.
Im Falle eines schwerwiegenden Verstoßes oder eines fortgesetzten oder wiederholten Vertragsbruchs ist die nicht vertragsbrüchige Partei zusätzlich zu anderen gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfen berechtigt, den Vertrag gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags zu kündigen.
8.3.2 Kündigung - Schwerwiegender Verstoß.
Im Falle eines schwerwiegenden Vertragsbruchs durch den Geschäftspartner kann WellNetIQ die Vereinbarung kündigen und sendet dem vertragsbrüchigen Geschäftspartner eine schriftliche Benachrichtigung über die Kündigung, in der der Grund/die Gründe für die Maßnahme genannt werden. Die Mitteilung wird dem Geschäftspartner schriftlich per E-Mail und/oder per Einschreiben zugestellt. Die Kündigung wird wie darin festgelegt wirksam, wenn der Geschäftspartner nicht rechtzeitig Einspruch gemäß dem unten beschriebenen Einspruchsverfahren einlegt. Ein "schwerwiegender Verstoß" umfasst unter anderem Linienwechsel, Cross-Recruiting oder Abwerbung (siehe Abschnitt 3.9), Nichtabwerbung vor und nach der Kündigung (siehe Abschnitt 3.7) und andere besonders schwerwiegende Verstöße gegen die Vereinbarung, insbesondere wenn WellNetIQ vernünftigerweise davon ausgeht, dass es geschädigt wird, dass jeder Versuch, Abhilfe zu schaffen, unwirksam wäre, oder dass die Downline des verstoßenden Geschäftspartners Gefahr läuft, Cross-Recruiting zu erfahren.
8.3.3 Kündigung / Alle anderen Verstöße.
Die Kündigung wird dem Geschäftspartner unter Angabe des Grundes/der Gründe für die Maßnahme schriftlich mitgeteilt und entweder per E-Mail oder per Einschreiben zugestellt. Der Geschäftspartner hat das Recht, (i) innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen nach dem Datum der Mitteilung zu reagieren (mit Ausnahme von Verstößen, die Produkt- und Opportunitätsansprüche betreffen, gilt eine Reaktionszeit von 48 Stunden) und Fakten zur Verteidigung, Milderung oder Abschwächung seines Verstoßes vorzulegen; oder (ii) den Verstoß zu beheben. Das Versäumnis, zu antworten oder Abhilfe zu schaffen, kann zur fristlosen Kündigung führen. Wird eine Antwort gegeben, prüft WellNetIQ die Antwort und antwortet entweder mit einer Bitte um Klärung oder mit einer Kündigungsmitteilung.
8.3.4 Wirksamkeit der Kündigung.
Die Kündigung wird wie darin festgelegt wirksam, wenn der Geschäftspartner nicht rechtzeitig gemäß dem nachstehend beschriebenen Beschwerdeverfahren Widerspruch einlegt
8.3.5
Auswirkungen der Beendigung. Unmittelbar nach der Kündigung wird der gekündigte Geschäftspartner:
8.3.5.1 Muss die Verwendung der Warenzeichen, Dienstleistungsmarken, Handelsnamen und aller Zeichen, Etiketten, Schreibwaren oder Werbung, die sich auf ein WellNetIQ Produkt, einen Plan oder ein Programm beziehen, entfernen und dauerhaft einstellen;
8.3.5.2 muss es unterlassen, sich selbst als Geschäftspartner von WellNetIQ darzustellen;
8.3.5.3 verliert alle Rechte auf seine Geschäftspartnerschaft und seine Position im Vergütungsplan, sowie auf alle zukünftigen Provisionen und Einnahmen, die sich daraus ergeben;
8.3.5.4 Muss alle von WellNetIQ vernünftigerweise geforderten Maßnahmen in Bezug auf den Schutz vertraulicher Informationen und geistigen Eigentums ergreifen; und
8.3.5.5 ist von der Einreichung eines neuen Geschäftspartnerantrags und -vertrags zu einem beliebigen Zeitpunkt in der Zukunft ausgeschlossen.
8.3.5.6 Muss den Verkauf von WellNetIQ-Produkten sofort einstellen.
8.3.6 Recht auf Versetzung.
WellNetIQ hat das Recht, alle Beträge, die ein Geschäftspartner WellNetIQ schuldet, zu verrechnen. Wo Gesetze über die Beendigung mit dieser Politik unvereinbar sind, gilt das anwendbare staatliche Recht.
8.3.7 Berufung.
Ein gekündigter Geschäftspartner kann gegen die Kündigung Einspruch erheben, indem er ein Schreiben an die Compliance-Abteilung von WellNetIQ sendet, in dem er die Gründe für den Einspruch angibt. (Hinweis: Telefonanrufe werden unter keinen Umständen akzeptiert). WellNetIQ muss das Berufungsschreiben innerhalb von zehn (10) Werktagen nach dem Datum der Kündigung oder wie in der Benachrichtigung angegeben erhalten.
8.3.7.1 Wenn ein Geschäftspartner rechtzeitig Widerspruch einlegt, wird WellNetIQ nach eigenem Ermessen die Entscheidung überprüfen und dem Geschäftspartner mitteilen. Die Entscheidung von WellNetIQ ist endgültig und kann nicht weiter überprüft werden.
8.3.7.2 Wenn WellNetIQ das Beschwerdeschreiben nicht bis zum Stichtag erhalten hat, ist die Kündigung endgültig.
8.3.7.3 Wird eine Berufung abgelehnt, so bleibt die Kündigung ab dem Datum der ursprünglichen Mitteilung der WellNetIQ in Kraft.
ABSCHNITT 9 - VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
9.1. Die Vereinbarung
9.1.1 Gesamte Vereinbarung.
Die Vereinbarung, in ihrer aktuellen Form und in der von WellNetIQ nach eigenem Ermessen geänderten Fassung, stellt den gesamten Vertrag zwischen WellNetIQ und dem Geschäftspartner dar. Alle Versprechungen, Zusicherungen, Angebote oder andere Mitteilungen, die nicht ausdrücklich in der Vereinbarung enthalten sind, haben keine Kraft oder Wirkung. Eine per Post, E-Mail, Nachricht oder Fax übermittelte Kopie der Vereinbarung wird in jeder Hinsicht wie ein Original behandelt.
9.1.2 Änderung.
WellNetIQ behält sich nach eigenem Ermessen das Recht vor, die Geschäftspartnervereinbarung, die Produktpreise, die Produktverfügbarkeit und die Formulierungen zu ändern, wenn sie dies für angemessen hält. Alle Änderungen der Geschäftspartnervereinbarung werden auf der Website von WellNetIQ veröffentlicht und treten dreißig (30) Tage danach in Kraft. Es liegt in der Verantwortung des Geschäftspartners, sich über die aktuellen und aktualisierten Informationen auf dem Laufenden zu halten, und WellNetIQ ist in keiner Weise haftbar für die Unkenntnis des Geschäftspartners über die aktualisierten und aktuellen Informationen. Im Falle eines Widerspruchs zwischen der geltenden Vereinbarung und einer solchen Änderung hat die Änderung Vorrang. Wenn WellNetIQ-Broschüren, Produktkataloge, Preislisten, Literatur, Website, Fax-on-Demand-Informationen usw. überarbeitet werden, ist nur die aktuellste Version zur Verwendung durch WellNetIQ-Geschäftspartner zugelassen.
9.1.3 Verzicht.
Kein Versäumnis von WellNetIQ, eine Befugnis unter diesen Richtlinien und Verfahren auszuüben oder auf der strikten Einhaltung einer Verpflichtung zu einer Bestimmung hierin durch einen Geschäftspartner zu bestehen, und keine Gewohnheit oder Praxis der Parteien, die von der Vereinbarung abweicht, stellt einen Verzicht auf das Recht von WellNetIQ dar, die genaue Einhaltung zu verlangen. Ein Verzicht durch WellNetIQ kann nur schriftlich durch einen bevollmächtigten Vertreter der WellNetIQ erfolgen. Der Verzicht der WellNetIQ auf eine bestimmte Nichterfüllung durch einen Geschäftspartner berührt oder beeinträchtigt nicht das Recht oder die Verpflichtung der WellNetIQ gegenüber anderen Geschäftspartnern, und auch eine Verzögerung oder Unterlassung der WellNetIQ bei der Ausübung eines Rechts, das sich aus einer Nichterfüllung ergibt, berührt oder beeinträchtigt nicht das Recht der WellNetIQ in Bezug auf diese oder eine spätere Nichterfüllung.
9.1.4 Trennbarkeit.
Wenn unter einem anwendbaren und bindenden Gesetz oder einer Regel einer anwendbaren Gerichtsbarkeit eine Bestimmung der Vereinbarung oder eine Spezifikation, ein Standard oder ein Betriebsverfahren, das WellNetIQ vorgeschrieben hat, für ungültig oder nicht durchsetzbar gehalten wird, hat WellNetIQ das Recht, die ungültige oder nicht durchsetzbare Bestimmung, Spezifikation, das Standardbetriebsverfahren oder einen Teil davon in dem Umfang zu ändern, der erforderlich ist, um gültig und durchsetzbar zu sein. Ein Geschäftspartner ist an eine solche Änderung gebunden. Die Änderung ist in der Gerichtsbarkeit wirksam, in der sie erforderlich ist.
9.1.5 Zuweisung.
Ein Geschäftspartner darf ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von WellNetIQ keine Rechte abtreten oder seine/ihre Pflichten im Rahmen der Vereinbarung delegieren. Jeder Versuch, die Vereinbarung ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von WellNetIQ zu übertragen oder abzutreten, macht die Vereinbarung nach dem Ermessen von WellNetIQ anfechtbar und kann zur Beendigung der Vereinbarung führen.
9.1.6 Fortdauer
Alle Bestimmungen des Abkommens, die nach ihren Bestimmungen die Beendigung oder das Auslaufen des Abkommens überdauern sollen, bleiben bestehen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die in dem Abkommen enthaltenen Vereinbarungen über Schiedsverfahren, Wettbewerbsverbot, Abwerbeverbot, Geschäftsgeheimnisse und vertrauliche Informationen.
9.1.7 Ungültigkeit oder Unvollständigkeit einer Klausel
Im Falle der Unwirksamkeit oder Unvollständigkeit einer Klausel dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen ist nicht der gesamte Vertrag unwirksam. Vielmehr soll die unwirksame oder unvollständige Klausel durch eine wirksame und vollständige Klausel ersetzt werden, die dem Sinn der unwirksamen oder unvollständigen Klausel wirtschaftlich am nächsten kommt. Das Gleiche gilt für den Fall der Schließung einer regelungsbedürftigen Lücke.
9.2. Sonstiges
9.2.1 Beschränkung der Haftung.
Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet die WellNetIQ nur, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (z.B. Zahlung einer Provision) durch die WellNetIQ, ihre Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Dies gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen sowie aus der Vornahme von unerlaubten Handlungen. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der WellNetIQ, ihrer Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden und im Übrigen auf die Höhe des vertragstypischen Durchschnittsschadens begrenzt. WellNetIQ haftet nicht für mittelbare Schäden. WellNetIQ haftet nicht für Schäden, gleich welcher Art, die aus dem Verlust von Daten auf den Servern resultieren, es sei denn, es liegt ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verschulden von WellNetIQ, ihrer Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen vor. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben hiervon unberührt.
9.2.2 Entschädigung.
Jeder Geschäftspartner erklärt sich damit einverstanden, WellNetIQ, seine Gesellschafter oder Aktionäre, leitenden Angestellten, Direktoren, Angestellten, Vertreter und Rechtsnachfolger zu entschädigen und schadlos zu halten von und gegen jegliche Ansprüche, Forderungen, Haftungen, Verluste, Kosten oder Ausgaben, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Gerichtskosten und Anwaltsgebühren, die gegen einen von ihnen geltend gemacht werden oder von ihnen erlitten werden oder ihnen entstehen, direkt oder indirekt, die sich aus oder in irgendeiner Weise in Verbindung mit (a) den Aktivitäten des Geschäftspartners als Geschäftspartner ergeben oder damit verbunden sind; (b) auf den Verstoß gegen die Bedingungen der Geschäftspartnervereinbarung oder diese Richtlinien und Verfahren folgen; und/oder (c) Verletzung oder Nichteinhaltung geltender staatlicher oder lokaler Gesetze oder Vorschriften zur Grundlage haben.
9.2.3 Höhere Gewalt.
WellNetIQ haftet ausdrücklich nicht für höhere Gewalt wie z.B. Pandemien, Lieferschwierigkeiten aufgrund von Rohstoffmangel, politische Verwicklungen, Kriege, Streiks, Störungen von Transportunternehmen, Betriebs- und sonstige Störungen bei WellNetIQ oder ihren Lieferanten und deren Folgen. Darüber hinaus haftet WellNetIQ nicht im Falle der Nicht- oder Spätbelieferung durch ihre Zulieferer und dadurch verursachter Lieferverzögerungen oder Nichtlieferungen, es sei denn, WellNetIQ hat selbst schuldhaft gehandelt.
9.2.4 Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Sprache
9.2.4.1 Es gilt das Recht des Sitzes von WellNet IQ unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Zwingende Bestimmungen des Staates, in dem der Vertriebspartner seinen ständigen Wohnsitz hat, bleiben unberührt.
9.2.4.2 Ist der Vertriebspartner Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er seinen Wohnsitz nach Vertragsschluss ins Ausland oder ist sein Gerichtsstand zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Gerichtsstand der Sitz von WellNetIQ.
9.2.4.3. Werden diese Allgemeinen Vertragsbedingungen in eine andere Sprache übersetzt und gibt es Widersprüche zwischen der englischen und der übersetzten Version der Allgemeinen Vertragsbedingungen, so ist die englische Version maßgebend.
9.2.5 Verjährung von Ansprüchen.
Alle Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis verjähren für beide Parteien innerhalb von 12 Monaten, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Fälligkeit des Anspruchs bzw. mit dem Zeitpunkt der Entstehung oder Erkennbarkeit des Anspruchs. Gesetzliche Regelungen, die zwingend eine längere Verjährungsfrist vorsehen, bleiben unberührt.
ABSCHNITT 10 - DEFINITIONEN
10.1 Provisionen
Von einem Geschäftspartner verdiente Gelder, die sich nach dem provisionsfähigen Volumen der von einem Geschäftspartner und/oder seiner Downline verkauften oder gekauften Produkte richten.
10.2 Punktevolumen (PV). Der Punktwert, der den verkauften Produkten zum Zweck der Berechnung der Provisionen im Rahmen des Vergütungsplans zugewiesen wird.
WellNetIQ kann jederzeit und ausschließlich nach eigenem Ermessen neue Wertmaße zuweisen, um den provisionsfähigen Wert ihres gesamten Angebots zu definieren. Eine solche Änderung kann innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Bekanntgabe über die Kommunikationskanäle und Dokumentation von WellNetIQ in Kraft treten.
10.4 Kunde
Endverbraucher des Produkts, einschließlich Einzelhandels-, Vorzugs- und Großhandelskunden.
10.5 Geschäftspartner
Ein unabhängiger Auftragnehmer, dessen Ambassador-Antrag von WellNetIQ angenommen wurde.
10.5 Geschäftspartnerschaft
Die kollektiven Rechte und Pflichten, die sich aus dem Abkommen ergeben. Es wird manchmal auch als "Konto" des Geschäftspartners bezeichnet.
10.6 Verkaufsvergütungsplan / Vergütungsplan
Die Methode, mit der ein Geschäftspartner Provisionen generieren kann und für Einzelhandelsverkäufe und Verkaufsvolumen innerhalb seiner oder ihrer Downline entschädigt wird. Der Verkaufsvergütungsplan wird in der Literatur von WellNetIQ beschrieben.
10.7 Offizielle WellNetIQ-Dokumentation.
Broschüren und gedruckte Materialien, Audio- oder Videoaufnahmen, Websites und andere Materialien, die von WellNetIQ entwickelt, gedruckt, veröffentlicht und an Geschäftspartner verteilt werden.
10.8 Persönliches Volumen (PPV).
Produkt-PV, das ein Geschäftspartner durch persönliche Produktkäufe generiert, die den Kauf von Produkten für den persönlichen Gebrauch und den Verkauf von Produkten an Kunden aus dem persönlichen Bestand des Geschäftspartners umfassen, aber nicht darauf beschränkt sind.
10.9 Platzierung
Die Position eines Geschäftspartners im Netzwerk in der Downline seines Sponsors.
10.9.1 Auffangbecken
14 Tage bzw. bis zum letzten Tag des Monats, in dem ein Platz für einen neu geförderten Geschäftspartner zugewiesen werden muss.
10.10 Produkte
Jede von WellNetIQ verkaufte Ware, der PV zugewiesen ist.
10.11 Sponsor
Ein Geschäftspartner, der einen Antragsteller bei WellNetIQ vorstellt und als Sponsor auf dem Geschäftspartnerantrag aufgeführt ist. Sponsor zu sein bedeutet, eine Person bei WellNetIQ vorzustellen, die Geschäftspartner wird.
10.12 Einschreibung Produktbestellung
Eine Auswahl von WellNetIQ-Tools für den Geschäftsaufbau, Schulungsmaterialien und Literatur zur Geschäftsunterstützung, die jeder neue Geschäftspartner erhält und denen er zustimmt, wenn er den Antrag und die Vereinbarung ausfüllt.
10.13 Aktiv hat dieselbe Bedeutung wie im Verkaufsvergütungsplan.
A.1 Gebührenordnung (Angaben in EUR netto):
Abschnitt 1.3.2 |
Jährliche Servicegebühr (verzichtbar) |
EUR 35,00
|
Abschnitt 2.7 |
Änderungen bei Platzierung und Sponsoring |
25 EURO |
Abschnitt 2.8 |
Hinzufügen oder Ändern eines Mitbewerbers |
25 EURO
|
Abschnitt 4.3-4.4 |
Wechsel von einer Person zu einem Unternehmen |
25 EURO |
Abschnitt 4.6 |
Verkauf/Übertragung einer Geschäftspartnerschaft |
100 EURO
|
Abschnitt 6.1.7 |
Zahlungsabwicklung |
2,50 EUR
|
Abschnitt 6.1.7 |
Besondere Dienstleistungen |
Wie vom Unternehmen festgelegt |
Abschnitt 6.1.8 |
Wiederaufgenommene Zahlungen |
15 EURO
|
Abschnitt 6.1.8 |
Mitteilung über nicht beanspruchtes Vermögen |
15 EURO
|
Abschnitt 6.1.9 |
Monatliche Ruhestandsgebühr für nicht beanspruchtes Vermögen |
15 EURO |
Abschnitt 7.3.4 |
Banküberweisungen |
2,50 EUR |
Abschnitt B.4 |
Wiedereinlagerungsgebühr für zurückgegebene Produkte |
10% |
|
Alle anderen |
Wie vom Unternehmen festgelegt |